Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Vergütung der Beratungsperson (§ 8 BerHG)
1. Anwendung des RVG
Rz. 1
§ 8 BerHG regelt die Vergütung der Beratungsperson und verweist in Abs. 1 für alle Beratungspersonen auf das RVG. Die Vergütung in Beratungshilfesachen richtet sich einheitlich für alle Beratungspersonen nach den Vorschriften des RVG. Dies gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die die Vergütung unmittelbar betreffen, sondern schließt sämtliche Vorschriften des RVG zur Beratungshilfe ein, insbesondere diejenigen über die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (§ 58), den Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse (§ 59) und die Vergütungsfestsetzung (§ 55 Abs. 4).
2. Forderungssperre gegen Rechtsuchenden
Rz. 2
§ 8 Abs. 2 BerHG bestimmt, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden mit Bewilligung von Beratungshilfe eine Vergütung nicht geltend machen kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gesetzliche Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften oder um eine vereinbarte Vergütung handelt. Entsprechendes gilt im Fall nachträglicher Antragsteller ab Beginn der Gewährung von Beratungshilfe bis zur Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung von Beratungshilfe. Wird die Beratungshilfebewilligung wieder aufgehoben oder lehnt das Gericht im Falle nachträglicher Antragstellung die Bewilligung ab, kann die Beratungsperson den Rechtsuchenden aus der Vergütungsvereinbarung in Anspruch nehmen.
3. Vergütungsvereinbarungen
Rz. 3
§ 8 Abs. 2 BerHG enthält kein Verbot für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen. Für die Vergütungsvereinbarung eines die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts gelten die allgemeinen Regelungen aus den §§ 3a–4b BerHG. Darüber hinaus hat der Rechtsanwalt darauf zu achten, dass er den Rechtsuchenden vorab über die Möglichkeit der Aufhebung der bewilligten Beratungshilfe (§§ 6a Abs. 2 Nr. 2, 8a Abs. 2 Nr. 2 BerHG) oder der Nichtbewilligung der nachträglich beantragten Beratungshilfe (§ 8a Abs. 4 BerHG) und die daraus resultierenden Folgen für den Vergütungsanspruch hinweist. Die Belehrung muss in Textform erfolgen.
II. Vergütungsanspruch nach Aufhebung der Beratungshilfe (§ 8a BerHG)
1. Vergütungsanspruch bleibt bestehen
Rz. 4
§ 8a BerHG regelt die Folgen, die die Aufhebung für den Vergütungsanspruch der Beratungsperson haben, und unter welchen Voraussetzungen die Staatskasse ggf. den Rechtsuchenden in Regress nehmen kann.
Rz. 5
Den Grundsatz legt § 8a Abs. 1 S. 1 BerHG fest: Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. Eine bereits erhaltene Vergütung kann sie daher behalten und eine noch nicht erhaltene Vergütung weiter beanspruchen. Die Beratungsperson, die mit der Beratungshilfeleistung eine auf sie übertragene Aufgabe des Sozialstaates wahrnimmt, wird damit nicht mit dem Risiko einer späteren, die Bewilligung wieder aufhebenden Entscheidung belastet, und ist dann auf Vergütungsansprüche gegen den Rechtsuchenden selbst angewiesen.
2. Wegfall des Vergütungsanspruchs
Rz. 6
Auf die Bewilligung durch das Gericht darf sich die Beratungsperson daher grundsätzlich verlassen. Ausnahmen sollen dementsprechend nach § 8a Abs. 1 S. 2 BerHG nur dort gelten, wo schutzwürdiges Vertrauen fehlt: Hatte die Beratungsperson Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen (§ 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BerHG) oder hat sie den Antrag auf Aufhebung nach § 6a BerHG selbst gestellt (§ 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BerHG), besteht kein Anlass, ihren Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse fortbestehen zu lassen.
Rz. 7
Die den Anspruch ausschließenden Tatsachen hat die Staatskasse einzuwenden. Sie trägt insoweit die Beweislast.
3. Vergütungsanspruch gegen Rechtsuchenden
Rz. 8
§ 8a Abs. 2 S. 1 BerHG gibt der Beratungsperson die Möglichkeit, von dem Grundsatz des Abs. 1 abzuweichen und die Vergütung statt aus der Staatskasse nach den allgemeinen Vorschriften direkt vom Rechtsuchenden zu verlangen. Voraussetzung ist, dass die Beratungsperson die Vergütung aus der Staatskasse noch nicht erhalten hat oder sie zurückerstattet. Außerdem muss die Beratungsperson den Rechtsuchenden bei Mandatsübernahme auf diese Möglichkeit hingewiesen haben, da ihm die Gelegenheit gegeben sein muss, die potentiellen finanziellen Folgen der Inanspruchnahme einer Beratungsperson abzuschätzen.
Rz. 9
Der Verweis auf die allgemeinen Vorschriften führt bei Tätigwerden eines Rechtsanwaltes für die Fälle reiner Beratung zur "üblichen Vergütung" nach den § 34 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB, für Vertretungsfälle hingegen zur Vergütung nach VV Teil 2, sofern keine anderweitige Vergütungsvereinbarung geschlossen worden ist.
Rz. 10
Die gezahlte Beratungshilfegebühr (VV 2500) ist mit dem Vergütungsanspruch zu verrechnen (§ 8a Abs. 2 S. 2 BerHG).
4. Regress der Staatskasse beim Rechtsuchenden
Rz. 11
Wird die Beratungshilfe aufgehoben, weil der Rechtsuchende nicht bedürftig ist, kann ihn die Staatskasse nach § 8a Abs. 3 BerHG grundsätzlich in Regress nehmen und von ihm die Erstattung der an die Beratungsperson bezahlten Vergütung verlangen. Die Geltendmachung des Regressanspruchs steht im Ermessen der Staatskasse.
5. Vergütungsanspruch bei nachträglicher Antragstellung
Rz. 12
Die Beratungsperson kann im Fall nachträglicher An...