Leitsatz

  • Vertretungsvollmacht von Amts wegen zu prüfen

    Zu Grundsätzen der Abrechnung

 

Normenkette

§ 28 WEG, § 43 WEG

 

Kommentar

1. Ob eine wirksame Vollmacht zur Vertretung eines Beteiligten in einem Wohnungseigentumsverfahren vorliegt (hier: anwaltliche Vertretung der Antragsgegner in einem Abrechnungsbeschluss-Anfechtungsverfahren), ist von Amts wegen zu prüfen. Einen besonderen Vollmachtsnachweis braucht das Gericht jedoch nicht zu verlangen, wenn nach den Umständen von einer Vollmacht ausgegangen werden kann (vgl. auch BayObLG, WM 92, 568).

2. Einzelabrechnungen sind aus einer Gesamtabrechnung dergestalt abzuleiten, dass der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Anteil an den Gesamtausgaben festgestellt wird und diesem die von ihm geleisteten Wohngeldvorauszahlungen gegenübergestellt werden (BayObLG, NJW-RR 90, 1107).

Ist eine Ausgabe aus dem Gemeinschaftskonto getätigt worden, ist sie auch dann in die Jahresabrechnung aufzunehmen, wenn sie Sondereigentum betroffen haben sollte (BayObLGZ 92, 210). Grundsätzlich können in eine Jahresabrechnung Sollbeträge nicht aufgenommen werden; eine Ausnahme gilt aber unter bestimmten Voraussetzungen bei der Instandhaltungsrücklage (BayObLG, NJW-RR 91, 15).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.10.1996, 2Z BR 106/96)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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