Leitsatz

Anwaltliche Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung

 

Normenkette

VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

 

Kommentar

Im WE-Verfahren entsteht die anwaltliche Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung – BGH v. 24.7.2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133 – zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 09.03.2006, V ZB 164/05BGH v. 9.3.2006, V ZB 164/05, NZM 17/2006, 660

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