Leitsatz

Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Eigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zu. Der Umstand, dass der Verwalter dem Rechtsanwalt der übrigen Eigentümer Auftrag zu deren Vertretung erteilt hat, kommt keine Bedeutung zu. Die Mehrvertretungsgebühr fällt immer dann an, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist. Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat. Auch wenn eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag erteilt, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts. Daran ändert nichts, dass das gerichtliche Verfahren über die Beschlussanfechtung einem Verbandsprozess ähnelt. Entscheidend ist, dass in dem Individualprozess gegen die übrigen Eigentümer mehrere Personen - und nicht etwa der "Rest des Verbands" - als notwendige Streitgenossen auf der Beklagtenseite stehen und sich anwaltlich vertreten lassen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 15.09.2011, V ZB 39/11BGH, Beschluss vom 15.9.2011 – V ZB 39/11

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