Leitsatz
Die Ehe der Parteien war nach altem Recht durch Urteil vom 19.3.1976 geschieden worden. Der Unterhalt wurde ebenfalls nach altem Recht in einem Vergleich vom 23.1.1976 geregelt. Mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 12.7.2007 hat das AG den vor dem OLG Stuttgart am 5.5.1988 geschlossenen Vergleich zum nachehelichen Unterhalt dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 15.3.2007 nur noch einen monatlichen Betrag i.H.v. 137,77 EUR an die Beklagte zu zahlen hat. Im Übrigen hat es die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger eine weitere Herabsetzung des Unterhalts auf 6,00 EUR monatlich ab 15.3.2007 und auf 0,00 EUR ab 1.7.2007.
Sein Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Anders als das erstinstanzliche Gericht legte das OLG einen Selbstbehalt des Klägers i.H.v. 1.000,00 EUR zugrunde. Dies unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 15.3.2006 (FamRZ 2006, 683), wonach der eheangemessene Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen sei, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt.
Aufgrund des von den Parteien vor dem OLG Stuttgart geschlossenen Vergleichs vom 15.5.1988 stehe die Unterhaltsverpflichtung des Klägers fest. Nach den zutreffenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils verfüge die Beklagte über eine Rente i.H.v. 173,56 EUR monatlich, der Beklagte i.H.v. 1.037,77 EUR.
Bei einem Selbstbehalt von 1.000,00 EUR verblieben dann nur noch 37,77 EUR an verteilungsfähigem Einkommen des Klägers. In Höhe dieses Betrages sei er weiterhin leistungsfähig.
Hierin seien Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 400,00 EUR monatlich enthalten. Der vom Kläger geltend gemachte Mehrbedarf für die Miete belaufe sich auf 46,77 EUR, da er insgesamt eine Warmmiete von 446,77 EUR monatlich zu zahlen habe. Angesichts der engen Vermögensverhältnisse vor allem auch der Beklagten und der geringen Überschreitung der im Selbstbehalt enthaltenen Kosten für Unterkunft und Heizung sei es dem Kläger zumutbar, die nicht im Selbstbehalt enthaltenen 46,77 EUR zusätzlich zu zahlen. Bei dem Selbstbehalt i.H.v. 1.000,00 EUR handele es sich um den Regelfall, von dem eine Abweichung angesichts der engen Vermögensverhältnisse aufseiten der Beklagten gerechtfertigt sei.
Eine zeitliche Beschränkung des Unterhalts scheide aus. Die Ehe der Parteien sei am 19.3.1976 nach altem Recht geschieden worden. Auch der Unterhalt sei nach altem Recht in einem Vergleich geregelt worden. Das Unterhaltsrecht in der bis zum 1.7.1977 geltenden Fassung habe eine zeitliche Begrenzung nicht gekannt. Für einen Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG nach Billigkeit fehle jeder Vortrag.
Auch nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.4.1976 richte sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sei, auch künftig nach dem bisherigen Recht. Unterhaltsvereinbarungen blieben hiervon unberührt.
Link zur Entscheidung
OLG München, Urteil vom 26.02.2008, 4 UF 235/07