Leitsatz

Im Scheidungsverbundverfahren hatte die Antragsgegnerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach ihr in Begleitung dritter Personen Zutritt zu dem im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstück zu gewähren war. Nach mündlicher Verhandlung wurde dem Antrag stattgegeben und der Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwertes auf 836,25 EUR. Das OLG hat die Beschwerde verworfen. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde für nicht statthaft. Dies unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG in der Fassung vom 5.5.2004, wonach auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das GKG in der Fassung vom 15.12.1975 und Verweisungen hierauf auch dann weiter anzuwenden sind, wenn die Beschwerde nach dem 30.6.2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG gelte nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im GKG geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz (VGH Bay. NVwZ-RR 2006, 150 f.; VGH Bay. FamRZ 2006, 634).

Soweit sich diese Ausnahme nach dem Wortlaut der Vorschrift auf "nach dem 1.7.2004" (statt: nach dem 30.6.2004) eingelegte Rechtsmittel beziehe, handele es sich hierbei um ein Redaktionsversehen.

Da das vorliegende Verfahren vor dem 1.7.2004 anhängig gemacht worden sei, sei entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde § 25 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 3 GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung anzuwenden. Danach finde gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof nicht statt, der BGH solle mit Fragen der Streitwertfestsetzung der Instanzgerichte in keinem Fall befasst werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 17.05.2006, XII ZB 233/05

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