Leitsatz
Die Parteien stritten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Durch Verbundurteil des FamG aus dem Jahre 1993 wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen wurden. In Höhe eines Teilbetrages von seinerzeit 74,20 DM wurde dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Nach Bezug von Altersrente durch beide Parteien beantragte die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Sachverhalt
Die Ehe der im Jahre 1937 geborenen Ehefrau und des im Jahre 1938 geborenen Ehemannes wurde durch Verbundurteil des FamG im Jahre 1993 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit hatten beide Parteien Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Darüber hinaus hatte der Ehemann sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium statische Anrechte auf betriebliche Altersversorgung erworben.
Das erstinstanzliche Gericht hatte den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertrug. In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hat das AG den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Seit dem 1.7.1998 bezog der Ehemann eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, außerdem erhielt er seine beiden betrieblichen Altersversorgungen. Die Ehefrau erhielt seit dem 1.7.2002 eine Altersrente für langjährig Versicherte.
Am 22.11.2002 hat sie die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das erstinstanzliche Gericht hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 1.7.2002 an sie eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,75 EUR zu zahlen. Mit der Beschwerde begehrte der Ehemann eine Herabsetzung dieser Ausgleichsrente auf monatlich 119,78 EUR seit dem 1.7.2002. Seine Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.
Das Rechtsmittel des Ehemannes führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden wurde.
Entscheidung
Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 1587h Nr. 1 BGB führt der BGH in seiner Entscheidung zunächst aus, dass die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs immer dann zu einer unbilligen Härte führt, wenn der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine solche liegt dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde. Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Es wäre eine unverständliche Ungleichbehandlung, wenn sich der Ausgleichsverpflichtete auf die Deckung seines notwendigen Bedarfs beschränken müsste, um eine Ausgleichsrente zahlen zu können, die der Ausgleichsberechtigte lediglich zur Befriedigung eines über den bereits aus Eigeneinkünften gedeckten angemessenen Unterhalt hinausgehenden Lebensbedarf benötigt.
Andererseits verneint der BGH das Vorliegen eines Härtefalls dann, wenn auch nach Erfüllung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Ausgleichspflichtige im Stande ist, sich selbst und die gleichberechtigten Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, so vor allem, wenn er über weitere Einkünfte oder Vermögenserträge verfügt.
Der BGH fordert im Rahmen der Bestimmung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Bezug auf die Härteklausel des § 1587h Nr. 1 BGB die Prüfung der Auswirkungen, die durch die Belastungen des auszugleichenden Anrechts auf eine betriebliche Altersversorgung mit den vollen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eintreten. Er weist darauf hin, dass die betriebliche Altersversorgung unabhängig von der Pflicht zur Erfüllung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung belastet ist, während die gezahlte Ausgleichsrente beim Ausgleichsberechtigten n...