Leitsatz
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 30.1.2006 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde mittels Renten-Splittings und analogen Quasi-Splittings durchgeführt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich legte die VBL, bei der der Ehemann Anwartschaften erworben hatte, als Beteiligte Beschwerde ein und beanstandete, der Altersfaktor von 3,2 der Tabelle 1 zur BarwertVO hätte, was versäumt worden sei, bei der Berechnung der Zusatzversorgung des Ehemannes entsprechend der Anmerkung 2 zur Tabelle um 65 % erhöht werden müssen.
Das Rechtsmittel der VBL hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig und begründet.
Die VBL als Beteiligte sei aufgrund des nach ihrem Vortrag gesetzeswidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in ihrem in Art. 20 Abs. 3 verankerten Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt.
Auf eine Mindestbeschwer komme es - im Gegensatz zur Berufung - bei der befristeten Beschwerde nicht an. Die Beschwerdebefugnis sei auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers.
Die Notwendigkeit einer Korrektur des erstinstanzlichen Urteils ergebe sich in zweifacher Hinsicht, was die Bewertung der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der VBL betreffe.
Zum einen moniere der Beschwerdeführer zu Recht, dass nach der unverändert gültigen Rechtsprechung des BGH die Versorgungsanrechte bei der VBL nach der Neuregelung der Zuatzversorgung zwar im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium indes als volldynamisch zu bewerten seien.
Zum anderen sei auch zu berücksichtigen, dass nunmehr die dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung lt. Art. 2 der Versorgung in Kraft getreten sei und danach gem. § 2 Abs. 2 S. 4 BarwertVO n.F. die zugleich generell erhöhten Vervielfacher der anwendbaren Tabelle 1 nur noch um 50 - statt zuvor 65 - vom Hundert zu erhöhen seien, falls der Wert einer Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit ab Leistungsbeginn in gleicher Weise steige wie der Wert einer volldynamischen Versorgung. Dies sei hier der Fall, da der ab Leistungsbeginn um jährlich 1 % steigende Wert der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zumindest in gleicher Weise steige wie der Wert einer volldynamischen Versorgung nach Maßgabe der mittlerweile eher stagnierenden gesetzlichen Rentenversicherung.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.06.2006, 14 UF 49/06