Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der per 1.6.2006 geänderten BarwertVO auch in laufenden Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Auch in laufenden Verfahren ist die seit dem 1.6.2006 geänderte BarwertVO anzuwenden (Hinweis: vgl. auch BVerfG Az. 1 BvR 1275/97 v. 2.5.2006 und jurisPR-FamR 15/2006 Anm. 1 Friederici).
Normenkette
BGB § 1587; BarwertVO
Verfahrensgang
AG Bernburg (Urteil vom 30.01.2006; Aktenzeichen 3 F 104/05 S) |
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das Urteil des AG - FamG - Bernburg vom 30.1.2006 - 3 F 104/05 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziff. 2 der Entscheidungsformel abgeändert und der Versorgungsausgleich insgesamt wie folgt neu gefasst:
a) Von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., werden, bezogen auf den 31.5.2005 als Ende der Ehezeit, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 61,10 EUR monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., übertragen.
b) Zu Lasten der für den Ehemann bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Az.: ..., werden, bezogen auf den 31.5.2005 als Ende der Ehezeit, Rentenanwartschaften i.H.v. 15,69 EUR monatlich, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., begründet.
1. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Durch Urteil vom 30.1. dieses Jahres (Bl. 29-31 d.A.) hat das AG Bernburg die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich mittels Renten-Splittings und analogen Quasi-Splittings durchgeführt. Von dem Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsgegners) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (i.F. abgekürzt: DRV Mitteldeutschland) wurden auf das ebenfalls dort unterhaltene Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 61,10 EUR monatlich übertragen. Zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (i.F. abgekürzt: VBL) wurden auf dem vorbezeichneten Versicherungskonto der Ehefrau nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 7,77 EUR monatlich begründet.
Gegen die Entscheidung richtet sich, in formeller Hinsicht bedenkenfrei, die Beschwerde der VBL (Bl. 71-73 UA-VA), die beanstandet, der Altersfaktor von 3,2 der Tabelle 1 zur Barwert-Verordnung hätte, was versäumt worden sei, bei der Berechnung der Zusatzversorgung des Ehemannes entsprechend der Anmerkung 2 zur Tabelle um 65 % erhöht werden müssen.
II. Die Beschwerde ist zulässig (1) und begründet (2).
1. Die gemäß den §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde der VBL ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Auf eine Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon, auch nach neuem Verfahrensrecht, aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO erhellt (vgl.: OLG Bamberg v. 15.10.1996 - 7 UF 108/96, FamRZ 1998, 305; Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 621e Rz. 22; a.A. in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis minimaler Korrekturen erstrebender Beschwerden: OLG München v. 17.9.1981 - 4 UF 175/81, FamRZ 1982, 187, und OLG Dresden v. 19.1.1996 - 11 UF 402/95, FamRZ 1996, 742). Die Beschwerdebefugnis ist auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers (BGH v. 12.11.1980 - IVb ZB 712/80, NJW 1981, 1274).
Die VBL ist vielmehr allein auf Grund des nach ihrem Vortrag gesetzeswidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in ihrem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt (s. dazu beispielhaft: Sedemund-Treiber, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., 2003, § 621e ZPO Rz. 9, m.w.N. nam. aus der Rechtsprechung) und damit gem. § 20 Abs. 1 FGG, welche Regelung über § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung findet, zur Beschwerde berechtigt.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Der gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG vor der Einkommensangleichung i.S.d. § 1 Abs. 4 VAÜG durchführbare und gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG separat für Anrechte unterschiedlicher Dynamik durchzuführende Versorgungsausgleich ist prinzipiell und im Detail korrekt vom AG vorgenommen worden, und zwar hinsichtlich der angleichungsdynamischen Anrechte beider Ehegatten im Wege des Renten-Splittings gem. § 1587b Abs. 1 BGB und bei den nichtangleichungsdynamischen Anrechten im Wege des analogen Quasi-Splittings gem. § 1 Abs. 3 VAHRG i.V.m. § 1587b Abs. 2 BGB.
Allein bei den l...