Leitsatz

Über Mahnbescheid eingeleitetes Wohngeldinkassoverfahren in der Übergangsphase zur Anwendung neuen Verfahrensrechts nach ZPO im Anschluss an einen Schuldnerwiderspruch gegen den Mahnbescheid (Anhängigkeit/Rechtshängigkeit einer WEG-Streitsache)

 

Normenkette

§§ 45 Abs. 1, 62 Abs. 1 WEG; §§ 17a Abs. 2, 72 Abs. 2 Satz 1 GVG; § 511 Abs. 1 ZPO

 

Kommentar

  1. Ein wohnungseigentumsgerichtliches Hausgeldinkassoverfahren ist auch bei einem vorausgehenden Mahnverfahren i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 1 WEG erst dann anhängig, wenn die Sache bei dem zuständigen Streitgericht eingegangen ist.
  2. Lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts in einer solchen Hausgeldsache, die vor dem 1.7.2007 beim Mahngericht, aber erst nach diesem Datum (durch Widerspruch) beim Streitgericht eingegangen ist, nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob altes Verfahrensrecht nach FGG oder bereits dieses nach ZPO angewendet wurde, so ist unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG a. F. als auch die Berufung nach § 511 ZPO zulässig.
  3. Wird in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde eingelegt, so ist das Verfahren nicht (mehr) nach dem FGG durchzuführen, sondern die Sache analog § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Berufungsgericht zu verweisen.
Anmerkung

Vgl. auch die bereits kürzlich in ETW angesprochene Entscheidung des LG München I v. 19.10.2009, 1 S 4851/09, zur Anwendung neuen Verfahrensrechts nach ZPO im Anschluss an ein Mahnverfahren ab Eingang der Akten beim Streitgericht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2009, I-15 Wx 22/09OLG Hamm, Beschluss v. 05.05.2009, I-15 Wx 22/09, ZMR 2009 S. 867

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