Leitsatz

Ein Wohnungseigentumsverfahren ist auch bei einem vorausgehenden Mahnverfahren im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 1 WEG erst dann anhängig, wenn die Sache bei dem zuständigen Streitgericht eingegangen ist. Lässt sich der Entscheidung des AG in einer Wohngeldsache, die vor dem 1.7.2007 beim Mahngericht, aber erst nach diesem Datum beim Streitgericht eingegangen ist, nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob das Verfahrensrecht des FGG oder das der ZPO angewandt wurde, so ist in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG a.F., als auch die Berufung (§ 511 ZPO) zulässig. Wird in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde eingelegt, so ist das Verfahren nicht nach dem FGG durchzuführen, sondern die Sache entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GVG zuständige Berufungsgericht zu verweisen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2009, I-15 Wx 22/09OLG Hamm, Beschluss vom 5.5.2009 – I-15 Wx 22/09

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