Gleichlautende Ländererlasse v. 14.3.2016, S 3192, BStBl I 2016, 249
Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 (BGBl 2016 I S. 1834, BStBl 2016 I S. 846) gilt für Bewertungsstichtage ab 1.1.2016, dass Gesamtschuldner (beispielsweise Schenker und Beschenkter bei einer Schenkung) immer Beteiligte am Verfahren sind.
Die Wertfeststellung ist in der überwiegenden Anzahl der Fälle nur für einen der beiden Beteiligten von Bedeutung (beispielsweise bei der Schenkung im Allgemeinen für den Beschenkten; bei der Grundstücksveräußerung im Allgemeinen für den Grundstückserwerber). Die Bekanntgabe der Feststellung kann zunächst auf diesen Beteiligten beschränkt werden, wobei jedoch alle Beteiligten im Bescheid namentlich zu bezeichnen sind. Ist eine anschließende Bekanntgabe an einen anderen Beteiligten erforderlich, kann diese nachgeholt werden (AEAO zu § 122, Nr. 2.5.1 und 4.7). Das anfordernde Finanzamt hat dem Feststellungsfinanzamt mitzuteilen, wer für die Entrichtung der Steuer in Anspruch genommen werden soll (der Schenker bzw. Beschenkte im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft oder der Schenker im Falle der Steuerübernahme nach § 10 Abs. 2 ErbStG). Im Falle einer Schenkung, bei der der Schenker die Steuer übernommen hat, ist der Bescheid an den Beschenkten und den Schenker bekannt zu geben.
Nach dem neuen § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 gilt für Bewertungsstichtage ab 1.1.2016, dass in Fällen mit mehreren Beteiligten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BewG eine gesonderte und einheitliche Feststellung vorzunehmen ist. Die Bekanntgabe richtet sich nach §§ 122, 183 AO.
Diese Grundsätze sind auch bei den Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG und nach § 13b Abs. 2a ErbStG anzuwenden (§ 13a Abs. 1a Satz 3 und § 13b Abs. 2a Satz 4 ErbStG).
Soweit die Regelungen in R B 154 ErbStR 2011 und H B 154 ErbStH 2011 dem entgegenstehen, sind sie nicht mehr anzuwenden.
1. Schenkung eines Grundstücks oder eines Gewerbebetriebs
Bei der Schenkung eines Gewerbebetriebs gelten die nachfolgenden Beispiele 1 bis 3 entsprechend.
Beispiel 1: Schenkung eines Grundstücks
A verschenkt an B ein Grundstück. A und B sind Gesamtschuldner der Schenkungsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. B als Beschenkter soll für die Zahlung der Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden.
Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG (A und B als Gesamtschuldner sind beide namentlich als Beteiligte im Bescheid aufzuführen).
Die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids für den Grundbesitzwert erfolgt an den Beteiligten B. Gegenüber dem Beteiligten A kann auf die Bekanntgabe verzichtet werden, weil er die Steuer nicht übernommen hat und auch nicht als Schuldner in Anspruch genommen werden soll.
Beispiel 2: Schenkung eines Grundstücks und Steuerübernahme durch den Schenker
A verschenkt an B ein Grundstück. A und B sind Gesamtschuldner der Schenkungsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. A als Schenker zahlt die Schenkungsteuer aufgrund vertraglicher Übernahmeverpflichtung.
Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG (A und B als Gesamtschuldner sind beide namentlich als Beteiligte im Bescheid aufzuführen).
Der Feststellungsbescheid für den Grundbesitzwert ist an die Beteiligten A und B bekanntzugeben.
Beispiel 3: Schenkung eines Grundstücks und nachträgliche Inanspruchnahme des Schenkers als Gesamtschuldner
A verschenkt an B ein Grundstück. A und B sind Gesamtschuldner der Schenkungsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. B als Beschenkter hat einen Feststellungsbescheid erhalten (siehe Beispiel 1). B zahlt jedoch die ihm gegenüber festgesetzte Steuer nicht. Deshalb soll A als Gesamtschuldner der Steuer in Anspruch genommen werden.
Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG (A und B als Gesamtschuldner sind beide namentlich als Beteiligte im Bescheid aufzuführen).
Die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids für den Grundbesitzwert erfolgte zunächst nur an den Beteiligten B. Da B die Steuer nicht zahlte und A als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden soll, muss die Bekanntgabe des inhaltsgleichen Feststellungsbescheids für den Grundbesitzwert nunmehr auch gegenüber A erfolgen. Das Schenkungsteuerfinanzamt hat das Lagefinanzamt über die beabsichtigte Inanspruchnahme des Schenkers zu informieren und so die nachträgliche Bekanntgabe des Feststellungsbescheides an A zu veranlassen, um auf diese Weise den Feststellungsbescheid A gegenüber wirksam werden zu lassen. Denn ein Feststellungsbeteiligter kann einen Feststellungsbescheid, der ihm nicht bekanntgegeben wurde, grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung anfechten (vgl. BFH-Ur...