Leitsatz
Der Antragsgegnerin war ein Aufhebungsbeschluss zur Prozesskostenhilfe vom 18.3.2010 am 1.4.2010 wirksam zugestellt worden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieser Beschluss nicht.
Die Antragsgegnerin legte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Beschwerde ein und beantragte wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren Vorschriften des FamFG anzuwenden seien, weil das Verfahren nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden sei. Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz fänden lediglich auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1.9.2009 eingeleitet worden seien, weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Vorschriften Anwendung.
Bei dem Überprüfungsverfahren handele es sich um ein Verwaltungsverfahren, das im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren selbständig sei. Aus diesem Grunde werde es allgemein auch als ausreichend erachtet, dass die Aufforderung und die Aufhebungsentscheidung der Partei persönlich und nicht mehr an den früheren Prozessbevollmächtigten bekannt gemacht werde, es sei denn, dieser habe sich für das Abänderungsverfahren bestellt.
Im vorliegenden Fall sei das Überprüfungsverfahren nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden, so dass die Vorschriften des FamFG anzuwenden seien.
Die Antragsgegnerin habe nicht binnen der einmonatigen Beschwerdefrist Beschwerde eingelegt. Ihr sei jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Monatsfrist zur rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde zu gewähren. Nach § 39 FamFG i.V.m. 113 Abs. 1 S. 1 FamFG hätte der Aufhebungsbeschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müssen, die er eindeutig nicht enthalten habe.
Die Antragsgegnerin sei vorliegend ohne Verschulden verhindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 FamFG sei analog anzuwenden. Danach werde aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung vermutet, dass die Antragsgegnerin ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten. Diese Vermutung sei vorliegend nicht widerlegt.
Auch in der Sache selbst habe die Beschwerde Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe lägen nach der nunmehr im Beschwerdeverfahren eingereichten Erklärung der Antragsgegnerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vor. Sie sei nicht erwerbstätig und habe kein Vermögen, sondern beziehe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für sich und ihre Familie.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 28.06.2010, 15 WF 198/10