1 Leitsatz

Schadensersatzansprüche, bei denen der dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Sachverhalt vor dem 1.12.2020 abgeschlossen wurde, sind nach den bis zum 30.11.2020 geltenden WEG-Vorschriften zu beurteilen.

2 Normenkette

§ 26 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K begehrt von Verwalter B Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Pflichtverletzung (Absterben von Fischen und Korallen in einem Aquarium durch Unterbrechung der Stromzufuhr). Das AG weist die Klage ab. Mit der Berufung verfolgt K seinen erstinstanzlichen Antrag weiter, den B zur Leistung von 2.696 EUR Schadensersatz nebst Zinsen an ihn zu verurteilen.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K stehe gegen B nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs sei nach den bis zum 30.11.2020 geltenden WEG-Vorschriften zu beurteilen. Zwar habe der Gesetzgeber für das anzuwendende materielle Recht keine Übergangsvorschrift geschaffen, sodass grundsätzlich auch in bereits oder noch anhängigen Verfahren das am 1.12.2020 in Kraft getretene Recht gelte. Eine Ausnahme gelte allerdings für die Beurteilung eines Schadensersatzanspruchs, wenn der dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Sachverhalt vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen worden sei. Die Anwendung der am 1.12.2020 in Kraft getretenen Vorschriften würde im Wege der (echten) Rückwirkung in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers sei nicht ersichtlich. Die echte Rückwirkung sei zudem grundsätzlich unzulässig. Eine etwaige Pflichtverletzung des Handwerkers könne B nicht nach § 278 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Die Pflicht des B zur Beschlussdurchführung habe nur die Beauftragung des Handwerkers, nicht aber die eigentliche Auftragsdurchführung umfasst.

Hinweis

Ich sehe es wie das LG. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann auch meiner Ansicht nach nicht für Pflichtverletzungen des Verwalters haften, die vor dem 1.12.2020 liegen. Im Übrigen dürfte eine nicht angekündigte Unterbrechung der Stromzufuhr außer in Notfällen tatsächlich eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verwalters sein.

5 Entscheidung

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 23.2.2021, 2-13 S 12/20

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