Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Zum Arbeitslohn gehören alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Hierbei spielt die von den Beteiligten individuell gewählte Bezeichnung der zufließenden Leistung keine Rolle. Daher sind auch Anwesenheitsprämien als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
Ausnahme: Steuerfreier Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und Leistungen für die Gesundheitsförderung
Unter besonderen Voraussetzungen können jedoch Anwesenheitsprämien davon auszunehmen sein. Voraussetzung ist, dass sie für eine Arbeit in der Nacht, an Sonntagen oder Feiertagen als bloße Zeitzuschläge gezahlt werden. Die Entscheidung ist nach den Grundsätzen für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu treffen. Einzelheiten und Beispiele – insbesondere zu Mischzuschlägen, pauschalen und sonstigen Zuschlägen zum Arbeitslohn finden sich in § 3b EStG, R 3b LStR und H 3b LStH.
Im Zweifel will der Arbeitgeber aber nicht nur Anreize für eine Anwesenheit im Betrieb zu einer bestimmten Zeit schaffen, sondern auch erreichen, dass Fehlzeiten durch Krankheiten minimiert werden und mithin die Anwesenheit im Betrieb generell gesteigert wird. Um hier eine Steuerfreiheit für damit in Zusammenhang stehende Zahlungen zu erreichen, kann es sich für den Arbeitgeber anbieten, Arbeitnehmern Maßnahmen zu bezahlen, die deren Gesundheit fördern und im Ergebnis eine Anwesenheit im Betrieb sicherstellen. Solche Leistungen sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, der Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und der Förderung der Gesundheit in Betrieben dienen. Die Maßnahmen müssen hinsichtlich der Qualität, der Zweckbindung, der Zielgerichtetheit und der Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V genügen. Diese Leistungen dürfen 600 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.