Die Anwesenheitsprämie stellt eine Sonderleistung zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt dar. Anwesenheitsprämien werden – als laufende oder einmalige Zahlungen – insbesondere für den Fall versprochen, dass der Arbeitnehmer keine Fehlzeiten hat oder diese ein bestimmtes Maß nicht überschreiten.
Arbeitsrecht: Gesetzlich geregelt sind Anwesenheitsprämien nicht, allerdings ist § 4a EFZG zu beachten. Rechtsgrundlagen sind der Arbeitsvertrag, die Grundsätze der betrieblichen Übung, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Maßgebliche Entscheidungen: BAG, Urteil v. 7.8.2002, 10 AZR 709/01 (Ausnahme von Arbeitnehmern mit Fehlzeiten im Bezugszeitraum bei freiwilliger Zahlung einer Weihnachtszuwendung); EuGH, Urteil v. 21.10.1999, C-333/97 (Mutterschutzzeiten dürfen nicht als Fehlzeiten leistungsmindernd berücksichtigt werden).
Lohnsteuer: Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG gehören zum Arbeitslohn alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit regeln § 3b EStG, R 3b LStR und H 3b LStH.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. § 23a Abs. 1 SGB IV legt fest, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auswirkungen Arbeitsentgelt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu betrachten ist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen