Leitsatz

In einem Verfahrenskostenhilfeverfahren machte die Antragstellerin Fahrten zu ihrer 10 km entfernten Arbeitsstelle mit dem eigenen Pkw mit monatlich 110,00 EUR sowie Kreditkosten für das Fahrzeug als Abzug geltend.

Das AG hat die Antragstellerin auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen und die Kosten für eine Monatskarten von 73,00 EUR abgesetzt. Die Antragstellerin wehrte sich mit ihrer Beschwerde gegen die Behandlung der Fahrtkosten. Das Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel war insoweit erfolgreich, als die Höhe der der Antragstellerin im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu leistenden Raten vom OLG reduziert wurde.

Die Antragstellerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie als Postzustellerin unregelmäßigen Dienst auch an Samstagen habe. Damit sei die Benutzung der im Einzelnen dargestellten Busverbindungen zwischen ihrem Wohnort und der Arbeitsstelle nicht vereinbar.

Das OLG Schleswig wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bundesweit unterschiedlich beurteilt werde, wie die notwendigen Fahrtkosten in Verfahrens- und Prozesskostenhilfeverfahren zu ermitteln seien. Ein Teil der Rechtsprechung lege die Durchführungsverordnung zu § 32 SGB XII zugrunde, ein anderer Teil arbeite mit den Pauschalen aus dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) oder mit den jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien (vgl. aus jüngster Zeit die Übersichten bei Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, 5. Aufl. 2010, Rz. 258, Nickel, Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe, MDR 2010, 1227, 1234).

Das OLG Schleswig orientierte sich an seinen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien und vertrat die Auffassung, dass die Berechnung auf der Grundlage der Verordnung zu § 82 SGB XII nicht mehr der Realität entspreche.

Gemäß Nr. 10.2.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig (Stand 1.1.2011) sei die Berechnung der Fahrtkosten wie folgt vorzunehmen: 10 km × 2 × 0,30 EUR × 220 Arbeitstage : 12 = 110,00 EUR monatlich.

Daneben könnten Finanzierungskosten für die Anschaffung des Pkw regelmäßig nicht angesetzt werden. Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel habe die Antragstellerin nicht dargelegt.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.01.2011, 15 WF 322/10

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