(1) Apothekenleiter ist
(2) 1Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. 2Er ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. 3Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5 ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich.
(3) Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit anzuzeigen, bevor sie aufgenommen wird.
(3a) 1Der Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass Schutzimpfungen [Bis 31.12.2022: Grippeschutzimpfungen] nur durchgeführt werden, wenn
1. |
die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen [Bis 31.12.2022: Grippeschutzimpfungen] berechtigt sind, |
3. |
eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen [Bis 31.12.2022: Grippeschutzimpfungen] erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, und |
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für seine Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfungen [Bis 31.12.2022: Grippeschutzimpfung] abdeckt. |
2Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde die Durchführung von Schutzimpfungen [Bis 31.12.2022: Grippeschutzimpfungen] und, sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen anzuzeigen. 3Änderungen bezüglich der Durchführung von Schutzimpfungen [Bis 31.12.2022: Grippeschutzimpfungen] oder der Räumlichkeiten sind der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Umsetzung der Änderung anzuzeigen.
(4) 1Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten die in § 1a Absatz 10 genannten Waren nur in einem Umfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beeinträchtigt.2Satz 1 ist auf die apothekenüblichen Dienstleistungen nach § 1a Absatz 11 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Der Apothekenleiter muß sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. 2Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten. 3Die zuständige Behörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus zulassen, wenn ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund gegeben ist.
(6) 1Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflichtung nach Absatz 5 Satz 1 nicht nachkommen, kann er sich von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen, sofern dieser insbesondere hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet ist und im Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war. 2Der Apothekenleiter darf sich nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. 3Der Apothekenleiter hat vor Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter Angabe des Vertreters zu unterrichten. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vertretung
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des Leiters einer krankenhausversorgenden Apotheke sowie |
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des Leiters einer Apotheke, auf die die Sondervorschriften des § 34, § 35 oder § 35a [Bis 29.06.2022: § 34 oder des § 35] Anwendung finden. |
(7) Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters.