(1) Apothekenleiter ist der vom Träger des Krankenhauses angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker.
(2) 1Der Leiter der Krankenhausapotheke ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. 2Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
2. |
die im Krankenhaus lagernden Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte regelmäßig überprüft und die Überprüfungen dokumentiert werden, |
3Der Leiter der Krankenhausapotheke ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
(3) 1Der Leiter der Krankenhausapotheke kann nur von einem Apotheker vertreten werden. 2Dieser hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten des Apothekenleiters.
(4) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen