1 Arbeitnehmeranteil vom Bruttolohn

Die Arbeitnehmeranteile zum (gesetzlichen) Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) einschließlich der Beitragszuschläge sind aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, welches i. d. R. mit dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn übereinstimmt, zu bestreiten, maximal bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze.

Es sind hingegen keine Arbeitnehmeranteile vom Bruttolohn abzuziehen bei

  • Geringverdienern (Ausbildungsvergütung bis max. 325 EUR monatlich[1]),
  • Teilnehmern am freiwilligen sozialen Jahr oder
  • Teilnehmern am Bundesfreiwilligendienst.

Übernimmt der Arbeitgeber – neben dem Arbeitgeberanteil – auch den Arbeitnehmeranteil, führt das zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn die Beiträge erst im Nachhinein abgeführt werden.[2]

Lohnzufluss bei Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile

Nicht steuerpflichtig sind die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber wegen der gesetzlichen Beitragslastverschiebung nachzuentrichten und zu übernehmen hat.[3] Es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben eine Nettolohnvereinbarung getroffen oder beide bzw. der Arbeitgeber hat bewusst die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung in Kauf genommen.

[1] Durch die Mindestausbildungsvergütung kann die Geringverdienergrenze nur noch bei vor dem Jahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zum Tragen kommen, außerdem bei Pflichtpraktikanten, für die der Mindestlohn nicht gilt.

2 Arbeitnehmeranteil als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig

Die vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Arbeitnehmeranteile an den gesetzlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen dürfen ebenso wie die vom Arbeitnehmer selbst gezahlten Beträge den steuerpflichtigen Arbeitslohn nicht mindern. Die Anteile zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden beim laufenden Lohnsteuerabzug durch die in die Lohnsteuertabelle eingearbeitete Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt.

Übersteigen die Arbeitnehmeranteile zusammen mit den übrigen Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers die Vorsorgepauschale, können sie bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der maßgebenden Höchstbeträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Nicht abzugsfähig im Lohnsteuerabzugsverfahren sind Arbeitnehmeranteile, soweit sie mit solchen Einnahmen in Zusammenhang stehen, die vom Lohnsteuerabzug freigestellt waren, z. B. aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses oder eines Doppelbesteuerungsabkommens (steuerfreier Arbeitslohn).[1] Diese Arbeitnehmeranteile sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Beiträge können nur im Veranlagungsverfahren durch den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden.

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