Zusammenfassung
Arbeitnehmerkammern bzw. Arbeitskammern gibt es in Deutschland nur in Bremen und im Saarland. Sie haben die Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer wahrzunehmen und zu fördern. Sie sollen insbesondere die Behörden und Gerichte in Fachfragen durch Gutachten und Berichte unterstützen, die Berufsausbildung fördern und Rechtsberatung betreiben.
Die Aufgaben der Kammern werden durch Beiträge der in Bremen oder im Saarland beschäftigten Arbeitnehmer finanziert. Der Arbeitgeber muss die Beiträge vom Arbeitslohn einbehalten und an das Finanzamt abführen. Ist als Bundesland der Betriebsstätte eines der beiden Länder angegeben, ist der Kammerbeitrag vom Lohn des Arbeitnehmers einzubehalten.
Arbeitsrecht: In Bremen ist Rechtsgrundlage das Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Land Bremen, wobei die Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung in der Satzung erfolgt und die Selbstfinanzierung der Kammer durch ihre Zugehörigen in der Beitragsordnung geregelt ist. Im Saarland hat die dort genannte Arbeitskammer Verfassungsrang. Im Gesetz über die Arbeitskammer des Saarlandes sind alle Aufgaben festgelegt.
Lohnsteuer: Die Pflichtmitgliedschaft in Bremen und im Saarland ergibt sich aus dem Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen v. 28.3.2000 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 83) und dem Gesetz über die Arbeitskammer des Saarlandes v. 8.4.1992 (Amtsblatt S. 590), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 15.2.2006 (Amtsblatt S. 474, 530). Die steuerliche Behandlung der Kammerbeiträge ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Einzelheiten zur Beitragspflicht, Höhe, Einbehaltung und Anmeldung finden sich in der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen v. 21.6.2018, zuletzt geändert zum 7.10.2021, bzw. in der Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes, zuletzt geändert zum 26.11.2015.
Arbeitsrecht
1 Einführung
Arbeitnehmerkammern gibt es nur in Bremen und im Saarland. Sie werden jeweils in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt.
2 Bremen
In Bremen gilt Folgendes:
Den beiden Kammern gehören kraft Gesetzes alle im Lande Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten an. Zur Deckung des Finanzbedarfs erheben die Arbeitnehmerkammern von allen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Vollversammlung der Kammer festsetzt. Beitragspflicht besteht nicht bei weniger als 250 EUR monatlich. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitseinkommen (§ 20 Abs. 2 BremArbnKG). Einzelheiten werden in einer Beitragsordnung bestimmt. Die Zwangsmitgliedschaft und die Verpflichtung zur Beitragszahlung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist die Wahlvorschrift verfassungswidrig, nach der Wahlvorschläge nur von solchen Gewerkschaften usw. eingereicht werden können, die "für das Arbeitsleben im Lande Bremen wesentliche Bedeutung haben". Der Beitrag beträgt 0,15 % des Bruttoarbeitslohns für Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis besteht oder bestand, also nicht für Abfindungen wegen Arbeitsplatzverlust, Karenzentschädigungen und Betriebsrenten.
Anrufungsauskunft bei Abfindungen
Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Kammerbeiträge im Land Bremen ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge jeweils der Arbeitslohn, der für Zeiträume gezahlt wird, während derer Beitragspflicht besteht oder bestand. Eine Abfindung wird aber nicht für einen Zeitraum gezahlt, während der eine Beitragspflicht besteht, sie erfolgt vielmehr aus Anlass der Beendigung des beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses und unterliegt nicht der hier in Frage kommenden Beitragspflicht.
Da der Arbeitgeber jedoch im Falle einer Beitragspflicht für die Beiträge haften würde (§ 42d EStG entspr. Anwendung) und er unterbliebene Abzüge nur bei der Lohnzahlung für den nächsten Lohnzahlungszeitraum nachholen könnte, er also danach die Beiträge aus eigener Tasche finanzieren müsste, ist es anzuraten, zur Sicherheit eine Auskunft zur Beitragspflicht einer Abfindung bei der Kammer einzuholen. Zur Erteilung dieser Anrufungsauskunft ist die Kammer nach der Amtlichen Bekanntmachung über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab 1.1.2013 verpflichtet.
Die Arbeitgeber von beitragspflichtigen Arbeitnehmern haben die Beiträge bei jeder Lohnzahlung im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs oder der Übernahme der Lohnsteuer als Pauschsteuer einzubehalten. Unterbliebene Abzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, es sei denn, dass die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind; für danach nicht nachholbare unterbliebene Abzüge haftet der Arbeitgeber endgültig. Die Arbeitgeber haben die einbehaltenen Beträge mit den einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen an den hierfür in § 41a EStG vorgesehenen Zahlungsterminen an ihr Betriebsstättenfinanzamt in Bremen oder Bremerhaven anzumelden und abzuführen. Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-A...