Nach § 8 Abs. 3 AÜG wird der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG ("Equal Pay") durch einen auf das Leiharbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag auch dann nicht verdrängt, wenn der Leiharbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit ihm einen Konzern i. S. d. § 18 AktG bildet, ausgeschieden ist. Insofern erfährt die Abweichungsmöglichkeit eine personelle Einschränkung.

Damit soll eine Arbeitnehmerüberlassung in den fraglichen Fällen (sog. Sale-and-lease-Back-Fallgestaltungen[1]) zwar nicht ganz unterbunden werden, es soll aber verhindert werden, dass Arbeitnehmer als Mitglieder der Stammbelegschaft entlassen und kurz darauf zu schlechteren Arbeitsbedingungen als Zeitarbeitskräfte wieder im Unternehmen(sverbund) beschäftigt werden.[2] Zum Schutz der Leiharbeitnehmer soll daher bei solchen Leiharbeitnehmern, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen, der Grundsatz des "Equal Pay" oder "Equal Treatment" uneingeschränkt fortgelten.[3] Diese Leiharbeitnehmer können also weiterhin regulär als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden; sie sind jedoch genauso wie die Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu vergüten.[4]

Zu berücksichtigen ist, dass die Drehtürklausel nicht das bloße "Dazwischenschalten" eines Leiharbeitsverhältnisses verhindert. Aus diesem Grund sind die Zeiten, während derer ein Leiharbeitnehmer an den Entleiher verliehen wurde, nicht bei der Berechnung der Wartezeit i. S. d. § 1 Abs. 1 KSchG zu berücksichtigen, wenn nach dem zunächst bestehendem Leiharbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet wird.[5]

[1] Im Hinblick auf die Ausgliederung von Arbeitsplätzen auf ein Verleihunternehmen zum Zwecke der Lohnkostensenkung und des anschließenden Rückverleihs der Arbeitnehmer auf ihre alten Arbeitsplätze wurde in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG a. F. sowie in § 9 Nr. 2 AÜG a. F. die sog. "Drehtürklausel" zum 1.5.2011 in das AÜG eingefügt, welche sich nunmehr unverändert in § 8 Abs. 3 AÜG findet.
[2] BT-Drucks. 17/4804, S. 9.
[3] Müller-Glöge/Preis/Schmidt/Wank, ErfK, 22. Aufl. 2022, § 8 AÜG, Rz. 15.

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