Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig von deren Form oder Bezeichnung. Der weitgehende Begriff des Arbeitsentgelts führt dazu, dass ein Zusammenhang zwischen Zuwendung und Beschäftigungsverhältnis schon dann anzunehmen ist, wenn eine Zuwendung nur aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Eine Zahlung ist dann Arbeitsentgelt, wenn sie ohne das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses nicht denkbar wäre.
2.1 Anbindung an das Steuerrecht
Damit eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
- einmalige Einnahmen,
- laufende Zulagen,
- Zuschläge,
- Zuschüsse oder
- ähnliche Einnahmen,
die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, kein Arbeitsentgelt sind, wenn sie nicht steuerpflichtig sind. Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen die steuerrechtlichen Grundsätze nicht auf den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff übertragen werden können.
Absetzungsbeträge mindern Arbeitsentgelt nicht
Die in den ELStAM eingetragenen Absetzungsbeträge sowie sonstige Steuerfreibeträge mindern in aller Regel nicht das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt. Zu den Absetzungsbeträgen zählt z. B. der Freibetrag für erhöhte Werbungskosten/Sonderausgaben, zu den Steuerfreibeträgen z. B. der Altersfreibetrag.
2.2 Steuerfreie Bezüge sind kein Arbeitsentgelt
Zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährte Beträge zählen nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt, wenn sie lohnsteuerfrei sind. Dies gilt allerdings nicht für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, pro Arbeitsstunde 25 EUR übersteigt.
Die Beiträge aus Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen werden in einem besonderen Verfahren ermittelt.
2.3 Beitragsrechtliche Bewertung pauschal besteuerter Bezüge
Unter bestimmten Voraussetzungen sind folgende Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen:
Zu diesen Einnahmen, Beiträgen und Zuwendungen zählen u. a.
Zeitpunkt der Pauschalbesteuerung ist für Beitragsfreiheit maßgeblich
Für die beitragsrechtliche Behandlung kommt es auf die tatsächliche Erhebung der pauschalen Lohnsteuer an. Grundsätzlich besteht Beitragsfreiheit nur dann, wenn die Entgeltbestandteile zum Zeitpunkt der Abrechnung steuerfrei belassen oder pauschal versteuert werden. Eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein festgestellte Steuerfreiheit bzw. vorgenommene Pauschalbesteuerung wirkt sich nur dann auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV aus, wenn der Arbeitgeber die Korrektur rechtzeitig vornimmt. Mit rechtzeitig ist gemeint, dass die beitragsrechtliche Änderung durchgeführt wurde, bevor die Lohnsteuerbescheinigung für das betroffene Kalenderjahr ausgestellt ist (längstens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres). Dies gilt ausschließlich, wenn die Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber zunächst nicht korrekt als steuerfrei bewertet bzw. pauschal versteuert wurden und deshalb beitragspflichtig behandelt wurden.
Wurde die Lohnsteuerbescheinigung für das betroffene Kalenderjahr bereits ausgestellt, ist eine nachträgliche Freistellung von den Beiträgen nicht mehr möglich.
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist im Allgemeinen das gesamte Bruttoarbeitsentgelt zugrunde zu legen.
2.4 Besondere Einnahmen
Unabhängig von der zuvor aufgezeigten Rechtslage gelten folgende Einnahmen ebenfalls nicht als Arbeitsentgelt:
- steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG bis zu 3.000 EUR (wie im Jahr 2021) jährlich (sog. Übungsleiterpauschale) und
- steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten i. S. v. § 3 Nr. 26a EStG bis zu 800 EUR (wie im Jahr 2021) jährlich.
Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung
Auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung als Direktzusage oder für eine Unterstützungskasse verwendet werden, sind nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen. Allerdings nur, soweit der Wert der Entgeltumwandlung den Betrag von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt.