Zusammenfassung
Die Begriffe "Arbeitslohn" und "Arbeitsentgelt" klingen ähnlich, müssen aber sauber getrennt werden. Der Arbeitslohn ist ein Begriff aus dem Steuerrecht, während das Arbeitsentgelt ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht ist. Dabei ähneln sich die Begriffe nach der rechtlichen Definition für den Arbeitslohn und für das Arbeitsentgelt zunächst sehr.
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Dabei ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.
Arbeitsentgelt sind hingegen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden.
Dennoch kann es im Einzelfall nach wie vor Unterschiede geben. Arbeitgeber müssen deshalb wissen, welche Leistungen zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören und welche nicht, Arbeitgeber müssen Sachverhalte deshalb immer gesondert sowohl steuerrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich beurteilen.
Lohnsteuer: Gesetzliche Regelungen zum lohnsteuerrechtlichen Begriff des Arbeitslohns enthalten § 19 Abs. 1 EStG und § 2 LStDV. Die Finanzverwaltung erläutert die Regelungen in verschiedenen Verwaltungsanweisungen, insbesondere in R 19 LStR und H 19 LStH sowie in diversen BMF-Schreiben zu einzelnen Regelungsbereichen.
Sozialversicherung: Die rechtlichen Definition für das Arbeitsentgelt findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Um Differenzen aufgrund unterschiedlicher Regelungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zu vermeiden, soll durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der Regelungen des Sozialversicherungsrechts mit den Regelungen des Steuerrechts sichergestellt werden. Die SvEV wurde von der Bundesregierung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesministerium des Innern (BMI) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) und mit Zustimmung des Bundesrats auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erlassen.
Lohnsteuer
1 Bedeutung des Arbeitslohns für die Entgeltabrechnung
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die durch den Abzug vom Arbeitslohn erhobene Einkommensteuer wird als Lohnsteuer bezeichnet.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Er muss sie dann bei seinem Betriebsstättenfinanzamt anmelden und an dieses abführen. Für den Lohnsteuerabzug muss der Arbeitgeber daher die zutreffende Höhe des Arbeitslohns feststellen und auf dieser Grundlage die zutreffende Lohnsteuer ermitteln.
Er haftet für die von ihm einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer. Fehler bei der Bestimmung des Arbeitslohns können für den Arbeitgeber somit zu einem Haftungsrisiko führen.
2 Grundlagen des Arbeitslohns
Der Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer. Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen muss, richtet sich daher danach, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht. Der Begriff des Arbeitslohns ist somit der zentrale Begriff des Lohnsteuerrechts.
2.1 Begriff des Arbeitslohns
Grundlage des Arbeitslohns sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zu diesen gehören alle Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst, z. B. Gehälter, Löhne, Gratifikationen oder Tantiemen.
Die Bezüge oder Vorteile gelten dann als "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist gegeben, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Arbeitslohn liegt also vor, wenn sich die Leistung im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Arbeitslohn kann auch vorliegen, wenn kein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht. Er kann also z. B. auch bei freiwilligen oder versehentlichen Leistungen des Arbeitsgebers vorliegen.
Arbeitslohn sind demnach alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.
2.2 Vorliegen eines Dienstverhältnisses
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn der Arbe...