Am Gerichtsstand des Aufenthalts können Klagen wegen vermögensrechtlicher Streitigkeiten begründet werden, wenn sich Personen an einem Ort unter Verhältnissen aufhalten, die auf einen längeren Aufenthalt schließen lassen, so z. B. insbesondere Haushaltshilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studenten, Schüler oder Lehrlinge (§ 20 ZPO).

 
Praxis-Beispiel

Montagestammarbeiter auf einer Großbaustelle

Nur vorübergehend und nicht länger i. S. v. § 20 ZPO zu werten ist ein Aufenthalt z. B. bei Geschäftsreisenden oder bei einem Gastspiel eines Schauspielers.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?