Kommt es im Gütetermin zu keiner Beendigung des Rechtsstreits, ist die Güteverhandlung erfolglos geblieben. Diese Feststellung ist in das Terminsprotokoll aufzunehmen. Nach § 54 Abs. 4 ArbGG schließt sich unmittelbar die streitige Verhandlung (Kammertermin) an. Falls der weiteren Verhandlung jedoch Hinderungsgründe entgegenstehen, ist ein Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen, der alsbald stattzufinden hat.
Hinderungsgründe können vorliegen, wenn die ehrenamtlichen Richter nicht anwesend sind und bereits aus diesem Grunde ein neuer Termin anberaumt werden muss. Die Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter ist jedoch entbehrlich, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Rechtsstreit im Kammertermin allein entscheiden kann. Nach § 55 Abs. 3 ArbGG kann der Vorsitzende den Rechtsstreit in einer Verhandlung, die sich der erfolglos gebliebenen Güteverhandlung unmittelbar anschließen muss, durch Urteil allein entscheiden, wenn eine solche Entscheidung im Kammertermin möglich ist und die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen.
Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
Ein Arbeitnehmer reicht eine Klage vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung des Arbeitsentgelts aufgrund der vom Arbeitgeber erteilten Entgeltabrechnung ein. Der Arbeitgeber bestreitet diesen Anspruch. Beide Parteien erscheinen zum zunächst anberaumten Gütetermin vor dem Vorsitzenden ohne Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter. Die Güteverhandlung ist erfolglos, da der Arbeitgeber den Zahlungsanspruch nicht anerkennt, während der Arbeitnehmer auf Zahlung besteht. Nun können die Parteien in der sich zeitlich unmittelbar anschließenden Verhandlung übereinstimmend erklären, dass der Vorsitzende des Gerichts den Rechtsstreit allein ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet. Hält das Gericht den Rechtsstreit aufgrund der erteilten Abrechnung für entscheidungsreif, kann der Vorsitzende ein Urteil in der Sache treffen. Ohne das Einverständnis der Parteien ist ein Kammertermin mit den ehrenamtlichen Richtern anzuberaumen; in diesem Fall kann der Vorsitzende den Rechtsstreit nicht allein entscheiden.
Um eine Entscheidungsreife des Rechtsstreits im Kammertermin herbeizuführen, ist jedoch i. d. R. weiterer Sachvortrag der Parteien erforderlich. Insbesondere hat der Beklagte innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist auf die Klage zu erwidern und seine Einwendungen und Einreden vorzutragen. Bis zum Gütetermin ergeht nach § 47 Abs. 2 ArbGG in der Regel keine Aufforderung an den Beklagten, sich schriftlich zur Klage zu äußern. Den Parteien kann nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG aufgegeben werden, ihren Sachvortrag (auch unter konkreten Auflagen) schriftsätzlich einzureichen oder zu ergänzen. Die Verhandlung vor der Kammer ist vom Vorsitzenden so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Dies bedeutet, dass zu diesem Termin auch bereits Zeugen für eine ggf. erforderliche Beweisaufnahme zu laden sind.
Im Kammertermin sind dann auch die ehrenamtlichen Richter anwesend. Die (beiden) ehrenamtlichen Richter jeder Kammer sind in ihrem Berufsleben als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer tätig, sodass beide Gruppen ihre praktischen Erfahrungen einbringen können. Eine Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter ist nicht erforderlich, wenn ein Fall der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden nach § 55 ArbGG vorliegt, z. B. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs, bei Säumnis einer oder beider Parteien, bei Klagerücknahme. Nach dem Aufruf zur Sache wird vom Vorsitzenden die Anwesenheit der Parteien bzw. ihrer Vertreter festgestellt. Danach stellen die Parteien bzw. ihre Vertreter die vorher bereits schriftlich eingereichten und angekündigten Anträge.
Anschließend führt der Vorsitzende in den Sach- und Streitstand ein und weist dabei auf Punkte hin, für die entweder aufgrund des Sachvortrags noch Klärungsbedarf besteht oder die im Wege einer Beweisaufnahme geklärt werden müssten. Gleichzeitig ist er nach § 57 Abs. 2 ArbGG verpflichtet, während des gesamten Verfahrens auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken. Das Gericht kann den Parteien ferner seine Auffassung dazu mitteilen, ob und in welchem Umfang es eine Beweisaufnahme für erforderlich hält, weil entweder entscheidungserhebliche Tatsachen des Sachverhalts umstritten sind oder der Rechtsstreit nach seiner Ansicht entscheidungsreif ist.