Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller
- beschäftigungslos ist, d. h. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und keine Erwerbstätigkeit oder nur eine solche von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt,
- Eigenbemühungen unternimmt, d. h. sich selbst aktiv bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
- der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, d. h. objektiv in der Lage und subjektiv bereit ist, jede arbeitsmarktübliche und zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden anzunehmen und auszuüben.
Arbeitslosengeldanspruch trotz Arbeitsverhältnis möglich
Beschäftigungslosigkeit – und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld – kann trotz eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses begründet sein. Relevant wird dies z. B. in Fällen einer Freistellung von der Arbeit vor Ablauf der Kündigungsfrist. Weitere Anwendungsfälle sind Freistellungen bei längerfristiger Erkrankung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers.
2.1.1 Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit
Die Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegen, wenn dadurch die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Ehrenamtlich in diesem Sinne ist eine Tätigkeit dann, wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird, dem Gemeinwohl dient und bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben durchführt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördert. Der pauschalierte Ersatz von Auslagen von bis zu 250 EUR monatlich berührt die Unentgeltlichkeit im Grundsatz nicht.
2.1.2 Zumutbare Beschäftigung
Welche Beschäftigungen einem Arbeitslosen zumutbar sind, richtet sich in erster Linie nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt. Ein besonderer Berufs- oder Qualifikationsschutz besteht nicht. Danach sind einem Arbeitslosen in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen zumutbar, in denen er mindestens 80 % des früheren (Brutto-)Arbeitsentgelts verdienen kann; vom 4. bis zum 6. Monat gilt eine Quote von mindestens 70 %. Ab dem 7. Monat sind alle Beschäftigungen zumutbar, deren Nettoarbeitsentgelt (unter Berücksichtigung der Werbungskosten) das Arbeitslosengeld erreicht.
Als Pendelzeiten für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz sind im Regelfall bis zu 2 ½ Stunden zumutbar. Ein Umzug zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist grundsätzlich dann zumutbar, wenn kein wichtiger Grund (z. B. familiäre Bindungen) entgegensteht.
Nicht zumutbar sind Beschäftigungen, die bei Familien eine dauerhafte (über 6 Monate hinaus dauernde) getrennte Haushaltsführung erfordern, oder die es dem Arbeitslosen nicht mehr ermöglichen, Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen ergeben.