Leitsatz

Die Parteien sind seit dem 23.9.2004 rechtskräftig voneinander geschieden. Aus ihrer Ehe sind zwei minderjährige Kinder, geboren im Jahre 1996 und 1998, hervorgegangen. Beide Kinder leben bei der Ehefrau, die mit ihrer Klage ab Mai 2005 nachehelichen Unterhalt verlangt und Unterhaltsrückstand ab Oktober 2004 geltend macht. Ihrem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage wurde teilweise stattgegeben. Das erstinstanzliche Gericht hat in seiner Begründung ausgeführt, das Einkommen der Klägerin aus Arbeitslosengeld und Abfindung nach Verlust ihres Arbeitsplatzes im Jahre 2002 sei in voller Höhe zu berücksichtigen, da es nicht aus überobligatorischen Anstrengungen stamme.

Gegen den nur teilweise PKH bewilligenden Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgt der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach Bezüge von Arbeitslosengeld I nicht als Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit anzusehen sind, sondern wie Einkünfte aus normaler Arbeit, die in vollem Umfang in die Differenzberechnung der beiderseitigen Einkünfte einzustellen sind.

Auch wenn das Arbeitslosengeld I auf eigenen Beitragsleistungen der Klägerin beruhte, die aus einer Arbeit stammen, die angesichts des Alters der beiden Kinder als überobligatorisch anzusehen war, ändert dies nichts daran, dass ihr die Beträge des Arbeitslosengeldes nunmehr ohne besondere Bemühungen zufließen. Dieser Grundsatz gilt erst recht, wenn es sich um Leistungen der Arbeitslosenhilfe (Arbeitslosengeld II) handelt.

Das Gleiche gilt für Abfindungsbeträge, die nach Beendigung der Arbeit gezahlt worden sind, da auch diese nicht auf einer gegenwärtigen überobligationsmäßigen Anstrengung beruhen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2005, 14 WF 123/05

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