Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Arbeitslosengeld I oder II nach Beendigung einer überobligatorischen Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Arbeitslosengeld I oder II, das nach Beendigung einer überobligatorischen Arbeit gezahlt wird, ist bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts aufseiten des Leistungsempfängers in voller Höhe zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB §§ 1569-1570
Verfahrensgang
AG Bergisch Gladbach (Beschluss vom 04.05.2005; Aktenzeichen 25 F 17/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Bergisch Gladbach vom 4.5.2005 (25 F 17/05) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien sind seit dem 23.9.2004 rechtskräftig voneinander geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder K W (geb. 1.5.1996) und O (geb. 18.12.1998) hervorgegangen, die bei der Klägerin leben. Die Klägerin hat mit der Klage ab Mai 2005 nachehelichen Unterhalt verlangt (513,14 EUR) und Rückstände ab 1.10.2004 (3593,80 EUR) und Prozesskostenhilfe dafür.
Das AG hat durch Beschl. v. 4.5.2005 Prozesskostenhilfe für die Klage teilweise gewährt (laufenden Unterhalt i.H.v. 358 EUR und Rückstände von 2506 EUR). Zur Begründung hat es ausgeführt, das Einkommen der Klägerin aus Arbeitslosengeld und Abfindung nach Verlust ihres Arbeitsplatzes im Jahre 2002 sei in voller Höhe zu berücksichtigen, da es nicht aus überobligatorischen Anstrengungen stamme.
Der Beschwerde der Klägerin hat das AG nicht abgeholfen.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, hat in der Sache keinen Erfolg.
Wie das Amtgericht ist der Senat der Auffassung, dass Bezüge von Arbeitslosengeld I nicht als Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit anzusehen ist, sondern wie Einkünfte aus normaler Arbeit, die in vollem Umfang in die Differenzrechnung der beiderseitigen Einkünfte einzustellen sind (für Differenzrechnung jetzt auch BGH v. 13.4.2005 - XII ZR 273/02, MDR 2005, 1171 = BGHReport 2005, 1054 m. Anm. Luthin = FamRZ 2005, 1154 [1157]; OLG Hamburg v. 10.4.1992 - 12 UF 58/91, FamRZ 1992, 1308; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. 2004 Rz. 468a).
Auch wenn das Arbeitslosengeld I auf eigenen Beitragsleistungen der Klägerin beruhte, die aus einer Arbeit stammen, die angesichts des Alters der beiden Kinder als überobligatorisch anzusehen war (OLG Karlsruhe NW 2004, 859), ändert das nichts daran, dass ihr die Beträge des Arbeitslosengeldes nunmehr ohne besondere Bemühung zufließen. Die eigenen Betragsleistungen der Klägerin sind damals auch nicht in die Unterhaltsberechung eingeflossen, da es sich um vorweg abzuziehende Beträge handelte, die auf dem Gesetz beruhen. Das alles gilt erst recht, wenn es sich um Leistungen der Arbeitslosenhilfe (Arbeitslosengeld II) handelte.
Auch der Umstand, dass die Klägerin jederzeit wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss (OLG Köln v. 18.9.2000 - 21 WF 161/00, FamRZ 2001, 625) vermag an dieser Qualifikation nichts zu ändern, denn sobald die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen wird, werden die Einkünfte auch wieder als aus überobligatorischer Arbeit angesehen und als solche behandelt.
Das gilt sowohl für den laufenden Unterhalt als auch für Unterhaltsrückstände aus der Zeit fehlender überobligatorischer Tätigkeit.
Das gleiche gilt für Abfindungsbeträge, die nach Beendigung der Arbeit gezahlt worden sind, denn auch diese beruhen nicht auf einer gegenwärtigen überobligationsmäßigen Anstrengung.
Bei der Klägerin sind daher 325,86 EUR und 218,78 EUR, zusammen daher 544,64 EUR, als Einkommen zu berücksichtigen.
Beim Beklagten sind unwidersprochen maximal (nach Abzug des Kindesunterhalts) 1,260,61 EUR zu berücksichtigen. Die Differenz beträgt 715,97 EUR, so dass sich nur ein laufender Unterhalt von 358 EUR und Unterhaltsrückstände von 2506 EUR ergeben, für die das AG bereits PKH bewilligt hat, so dass die Beschwerde ohne Erfolg bleiben muss.
Fundstellen
Haufe-Index 1461744 |
FamRZ 2006, 342 |
NJW-RR 2006, 361 |
FPR 2006, 362 |
FamRB 2006, 105 |
NJW-Spezial 2006, 106 |
OLGR-Mitte 2006, 82 |