Nach § 15 ArbSchG sind die Beschäftigten verpflichtet, für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen, z. B. durch bestimmungsgemäße Verwendung von Maschinen und Einsatz von Schutzvorrichtungen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber jede von ihm festgestellte unmittelbar erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich melden. § 17 Abs. 1 ArbSchG berechtigt die Beschäftigten, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu machen.

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