3.1.1 Rechtsgrundlagen und Bestellung

Anwendbare Rechtsvorschriften sind die §§ 5860 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und über den Verweis in § 60 Abs. 3 KrWG auch § 55 Abs. 1, 1a, 2 Satz 1 und 2, Abstz 3 und 4 und die §§ 56 bis 58 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Zudem ist die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) zu beachten.

Nach § 59 Abs. 1 KrWG müssen die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen i. S. d. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, sowie Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen und Besitzer i. S. d. § 27 KrWG einen oder mehrere Abfallbeauftragte bestellen, sofern dies erforderlich ist wegen der

  1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
  2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
  3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme

hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen.Die Bestellung des Abfallbeauftragten muss schriftlich erfolgen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.[1] Die Bestellung externer Betriebsbeauftragter ist möglich.

3.1.2 Pflichten des Betreibers

Der Betreiber hat den Abfallbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen, die für die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können, rechtzeitig eine Stellungnahme des Abfallbeauftragten einzuholen.

3.1.3 Qualifikation, Aufgaben und Befugnisse

Der Abfallbeauftragte muss zuverlässig sein und die erforderliche Fachkunde besitzen.[1] Der Abfallbeauftragte muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu hat der zur Bestellung Verpflichtete sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 vermittelt werden, teilnimmt.[2]

Der Abfallbeauftragte ist nach § 60 Abs. 1 KrWG insbesondere berechtigt und verpflichtet,

  • den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Beseitigung zu überwachen,
  • die Einhaltung der für die Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften zu überwachen,
  • die Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen aufzuklären,
  • auf die Reduzierung der Abfälle und auf die ordnungsgemäße Verwertung der im Betrieb entstehenden Reststoffe hinzuwirken.

Er muss seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen können, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält.[3]

[1] § 60 Abs. 3 S. 1 KrWG i. V. m. § 55 Abs. 2 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 8 und 9 AbfBeauftrV.
[2] § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV.
[3] § 60 Abs. 3 KrWK i. V. m. § 57 BImSchG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge