Zusammenfassung

 
Überblick

In Gewerbe und Industrie entstehen neben den erwünschten Produkten auch Abfälle und Abwässer. Der Unternehmer bzw. Betreiber einer Anlage bestellt Beauftragte im Umweltbereich, um zu gewährleisten, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht entstehen bzw. Gefahrstoffe nicht in die Umwelt gelangen. Der Abfallbeauftragte überwacht u. a., dass abfallrechtliche Regelungen eingehalten werden. In Abhängigkeit von der Art der betriebenen Anlagen müssen auch Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz, Immissionsschutz bzw. Störfallbeauftragte bestellt werden.

1 Details

1.1 Definition

In Unternehmen, in denen mit gefährlichen Abfällen umgegangen wird, müssen ein oder mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden, wenn Art oder Größe der Anlagen dies erfordern.

§ 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) präzisiert dies folgendermaßen:

Art oder Größe der Anlagen können diese Pflicht erfordern wegen der

  • anfallenden, zurückgenommenen, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
  • technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
  • Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung, Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorzurufen.

Nach § 59 KrWG kann dies gelten für:

Nach § 2 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) müssen u. a. folgende Unternehmen grundsätzlich einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten bestellen:

  • Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen (s. Anhang 1 4. BImSchV), soweit mehr als 100 Tonnen gefährliche oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen;
  • Deponien bis zur endgültigen Stilllegung;
  • Krankenhäuser und Kliniken, soweit mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen;
  • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden;
  • Hersteller und Vertreiber,

    • die mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen bzw. Verkaufsverpackungen pro Jahr zurücknehmen,
    • die Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen,
    • die mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte pro Jahr freiwillig zurücknehmen,
    • die Altbatterien zurücknehmen (Fahrzeug- und Industriebatterien),
    • die mehr als 2 Tonnen gefährliche oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr freiwillig zurücknehmen;
  • Betreiber von Rücknahmesystemen für Verkaufsverpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altbatterien (Geräte-, Fahrzeug-, Industriebatterien).

Fachliche Anforderungen an den BA

Zum Abfallbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt (Fachkunde nach § 55 Abs. 2 BImSchG auf der Grundlage von § 60 Abs. 3 KrWG und §§ 8, 9 AbfBeauftrV). Als nicht zuverlässig gilt z. B., wer wegen Verletzung der Vorschriften des Abfallrechts innerhalb der letzten 5 Jahre mit einem Bußgeld über 500 EUR belegt oder zu einer Strafe verurteilt wurde. Die Fachkunde kann u. a. durch einen Grundkurs und nachfolgende, regelmäßige Fortbildungen erworben werden. Der Fachkundenachweis erfolgt auf Grundlage der §§ 59-60 KrWG.

 
Achtung

Regelmäßige Fortbildung des Abfallbeauftragten sicherstellen

Für die Qualifikation des Abfallbeauftragten und deren Aufrechterhaltung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Um die anstehenden Aufgaben erfüllen zu können, z. B. Begutachtungen durchführen und auf Verbesserungen hinwirken, sind regelmäßige Fortbildungen notwendig, u. a. zum Stand der Technik und zu geänderten rechtlichen Vorgaben. Abfallbeauftragte müssen regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen teilnehmen (§ 9 Abs. 2 AbfBeauftrV).

Grundsätzlich muss der Abfallbeauftragte ein Betriebsangehöriger sein. Auf Antrag kann die Behörde auch externe Beauftragte für Abfall zulassen (§ 5 AbfBeauftrV) oder Unternehmen von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten befreien (§ 7 AbfBeauftrV).

Aufgaben und Pflichten

Der Abfallbeauftragte berät und unterstützt den Arbeitgeber (Betreiber), legt Maßnahmen fest und soll auf Verbesserungen hinwirken. Seine Aufgaben sind nach § 60 KrWG:

  • den Weg der Abfälle von der Entstehung oder Anlieferung bis zur Verwertung oder Beseitigung überwachen, u. a. Abfallregister erstellen und pflegen,
  • Einhaltung der geltenden abfallrechtlichen Vorschriften und Erfüllung von Bedingungen und Auflagen überwachen. Dies erfolgt durch Kontrollen der Betriebsstätte, der Art und Beschaffenheit der Abfälle sowie dadurch, dass festgestellte Mängel mitgeteilt und Vorschläge zu deren Beseitigung gemacht werden,
  • Schulung und Unterweisung ("Aufklären") der Beschäftigten über Gefahren für Mensch und Umwelt sowie den s...

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