(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder |
2. |
zuwiderhandelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend[1] [Bis 31.12.2020: fünfundzwanzigtausend] Euro geahndet werden.
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