Zum umfassenden gefährdungsbezogenen Arbeitsschutzkonzept gehört die Unterweisung der Beschäftigten. Durch die Unterweisungen sollen die Beschäftigten in die Lage versetzt werden, sich sicherheitsgerecht zu verhalten.
Das generelle Unterweisungsgebot für den betrieblichen Arbeitsschutz ist in § 12 ArbSchG festgeschrieben. Ergänzt wird es durch die konkretisierenden Regelungen des § 6 ArbStättV. Ebenso wie in anderen Arbeitsschutzverordnungen – z. B. in § 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV und § 11 LärmVibrationsArbSchV – sind in § 6 ArbStättV Einzelheiten zur Unterweisungspflicht im Betrieb geregelt.
Die Abs. 1 bis 3 legen fest, über welche Inhalte der Arbeitgeber bei der Unterweisung eingehen muss. Abs. 4 schreibt vor, wann die Unterweisung zu erfolgen hat und in welchen zeitlichen Abständen sie wiederholt werden muss.
Nach § 6 Abs. 1 ArbStättV muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung stellen über das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte und alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit. Weiter muss er über Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen und arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten informieren und die Beschäftigten unterweisen.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bilden die Grundlage dafür, welche Informationen im Rahmen der Unterweisung an die Beschäftigten weitergegeben werden müssen. Erst mit dieser Informationsvermittlung werden die Beschäftigten in die Lage versetzt, durch aktives Handeln und Anwendung der Schutzmaßnahmen den Gefährdungen bei der Arbeit zu begegnen.
Zu beachten ist dabei die strikte Unterscheidung des Gesetzestextes zwischen Erteilung der Informationen und Unterweisung der Beschäftigten anhand dieser Informationen. Es ist nicht ausreichend, den Beschäftigten die genannten Informationen auszuhändigen. Vielmehr muss die Unterweisung derart erfolgen, dass die Beschäftigten Rückfragen stellen können und der Arbeitgeber sichergehen kann, dass die Informationen tatsächlich verstanden werden und die Maßnahmen dementsprechend in der Praxis auch angewendet werden. In der Regel findet die Unterweisung mündlich unter Zuhilfenahme von schriftlichen Unterlagen statt.
Da die Gefährdungsbeurteilung die Basis der Unterweisung ist, müssen vor der Unterweisung aus der Gefährdungsbeurteilung die entsprechenden Inhalte herausgefiltert werden.
Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Bereits bei der Gefährdungsbeurteilung sollten die für die Unterweisung relevanten Inhalte erfasst und kategorisiert werden. Eine entsprechende Kennzeichnung in der Gefährdungsbeurteilung erleichtert dann das Vorbereiten der Unterweisung.
Eine Unterweisung muss nach § 6 Abs. 2 und 3 ArbStättV auch Maßnahmen für den Gefahrenfall enthalten. Insbesondere gehört hierzu die Unterweisung bezüglich
- der Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen,
- Erster Hilfe und der dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und
- des innerbetrieblichen Verkehrs.
Ebenso müssen Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erläutert werden.
Maßnahmen im Brandfall
Beispielhaft nennt die ArbStättV die Nutzung von Notausgängen und Fluchtwegen, aber auch die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen durch entsprechend in der Brandbekämpfung geschulten Beschäftigten.
Nach Abs. 4 müssen die Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen müssen dann unverzüglich wiederholt werden, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist.
Eine Dokumentationsverpflichtung über die Durchführung der Unterweisung sieht die ArbStättV nicht vor.