Zusammenfassung
Die Arbeitsvermittlung ist eine Kernaufgabe der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter. Sie dient dem Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Der Vermittlungsauftrag ist eng mit einem Beratungsangebot für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verknüpft. Arbeitsvermittlung darf auch durch private (gewerbliche) Vermittler angeboten werden. Leistungen der Arbeitsverwaltung an Arbeitnehmer oder Arbeitsuchende zur Arbeitsförderung/-vermittlung nach dem SGB III sind grundsätzlich steuerfrei.
Sozialversicherung: Das Recht der öffentlichen Arbeitsvermittlung, einschließlich der finanziellen Förderung, ist in den §§ 35 bis 45 SGB III geregelt. Der Beratungsauftrag der Arbeitsverwaltung ist in den §§ 29 bis 34 SGB III verankert. Vorschriften zur privaten Vermittlung enthalten die §§ 296 bis 301 SGB III.
Arbeitsrecht
Arbeitsuchende und Arbeitgeber haben einen Rechtsanspruch auf die Dienstleistung der Arbeitsvermittlung. Hierzu gehört auch die darauf gerichtete Beratung. Dieser Anspruch auf Beratung und Vermittlung besteht unabhängig davon, ob der Arbeitsuchende oder der Arbeitgeber zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat. Die Agentur für Arbeit darf allerdings nicht vermittlerisch tätig werden, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelungen des Mindestlohngesetzes bzw. die nach diesem Gesetz vorrangigen Regelungen. Das Gesetz schließt zudem aus, dass die Agentur für Arbeit in Betriebe vermittelt, die gegen zwingende Normen des Arbeitsschutzes einschließlich des technischen Arbeitsschutzes verstoßen. Ausgeschlossen sind auch Vermittlungen in Betriebe, wenn Regelungen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung nicht beachtet werden. Hat die Agentur für Arbeit Kenntnis von einer Tarifgebundenheit beider Arbeitsvertragsparteien, ist auch dies eine bei der Arbeitsvermittlung zu beachtende Bedingung.
Bei Arbeitskämpfen ist die Bundesagentur für Arbeit zur Neutralität verpflichtet. Sie darf in einem durch den Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich deshalb nur dann vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.
Das Gesetz bezieht Arbeitgeber in die Verantwortung für den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt ein und stellt insoweit bestimmte "Erwartungen" an die Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit. Danach sollen Arbeitgeber die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
- zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
- geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
- die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
- Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.
Eine Nichtbeachtung dieser Regelungen hat jedoch keine rechtlichen Folgen im Verhältnis der Agentur für Arbeit zum Arbeitgeber bzw. auf den Beratungs- und Vermittlungsanspruch.
Sozialversicherung
1 Öffentliche Arbeitsvermittlung
Ziel der öffentlichen Arbeitsvermittlung ist es, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit hat dabei die Eignung und Neigung der Arbeitsuchenden sowie die spezifischen Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen. Die Vermittlung steht als persönliche Dienstleistung in den Agenturen für Arbeit vor Ort zur Verfügung. Ein spezieller Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit berät Arbeitgeber auch im Betrieb.
Internetportal unterstützt bei Bewerbersuche und Stellenbesetzung
Die Bundesagentur für Arbeit bietet in ihrem IT-Portal (www.arbeitsagentur.de) einen internetgestützten Vermittlungsservice. Arbeitgeber haben darüber Zugang zu einer bundesweiten Bewerberbörse. Sie können zudem darüber Stellenangebote online aufgeben und den Bewerbungsprozess digital abwickeln. Auf Wunsch unterstützt der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit bei der Klärung von Anforderungen an Bewerber oder zu Strategien bei der Personalsuche und entwickelt gemeinsam mit Arbeitgebern eine Stellenanzeige. Das Stellenangebot kann online oder nur von den Agenturen für Arbeit geführt werden, die dann entsprechende individuelle Vermittlungsvorschläge unterbreiten; das Stellenangebot kann zudem anonym oder mit Kontaktdaten des Arbeitgebers geführt werden.
Arbeitnehmer können im IT-Portal gezielt nach Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in Regionen oder bestimmten Berufsfeldern suchen. Sie können ihr Bewerberprofil selbst verwalten und sich bei Arbeitgebern online bewerben.
Die Vermitt...