Für den Abschluss des Arbeitsvertrags gilt der Grundsatz der Formfreiheit (vgl. § 105 GewO). Arbeitsverträge können daher grundsätzlich mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Gesetz[1], ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Einhaltung der Schriftform zwingend vorsieht. Das Nachweisgesetz begründet kein schriftliches Formerfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern nur eine Pflicht des Arbeitgebers zur nachträglichen Dokumentation des Vertragsinhalts in schriftlicher Form. Der vom Arbeitgeber unterschriebene Nachweis mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 7 und 8 NachwG (Vertragsparteien, Arbeitszeit, Entgelt) muss dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung ausgehändigt werden. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6, 9 und 10 NachwG können am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses erteilt werden und die übrigen Angaben spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Erhält der Arbeitnehmer bereits einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der den Anforderungen entspricht, ist ein weiterer Nachweis nicht mehr erforderlich. Die Nachweispflicht gilt auch bei einer späteren Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen (§ 3 NachwG). Nach Vertragsabschluss haben die Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern einen Anspruch auf Auskunft zur Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots nach dem Entgelttransparenzgesetz (§§ 10 f. EntgTransG).

[1] Wichtig: der Ausbildungsvertrag gemäß § 11 BBiG, der Leiharbeitsvertrag (§ 11 Abs. 1 AÜG); bei Befristungen muss mindestens die Befristungsabrede vor Vertragsbeginn schriftlich vorliegen (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

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