Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Für den Abschluss des Arbeitsvertrags gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Arbeitsverträge können daher grundsätzlich mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Gesetz, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Einhaltung der Schriftform zwingend vorsieht.
Das Nachweisgesetz begründet kein schriftliches Formerfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern nur eine Pflicht des Arbeitgebers zur nachträglichen Dokumentation des Vertragsinhalts in schriftlicher Form. Durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz sind die bisherigen Formvorschriften des Nachweisgesetzes geändert worden. Der Nachweis kann ab 1.1.2025 auch in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann. Die Regelung gilt auch für die Änderung des Arbeitsvertrags.
Wirksam ist diese Möglichkeit des Nachweises nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zusammen mit der Übermittlung des Nachweises den Arbeitnehmer auffordert, ihm einen Empfangsnachweis zu erteilen. Der Textform entspricht insbesondere die Übermittlung des Nachweises per E-Mail – dies dürfte die in der Praxis häufigste Form sein. Möglich wären aber auch Telefax oder SMS.
Wird der Nachweis (zunächst) in Textform gemäß dem neuen § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG erteilt, kann der Arbeitnehmer dennoch verlangen, dass der Arbeitgeber die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich schriftlich erteilt. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgewiesen wurden. Die Verjährung dieser beiden Ansprüche beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet.
Die vorgenannten Neuregelungen finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind. Hier bleibt es bei der Pflicht zum schriftlichen Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen.
Der vom Arbeitgeber unterschriebene Nachweis mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 (bzw. Satz 8 NachwG neu) Nr. 1, 7 und 8 NachwG (Vertragsparteien, Arbeitszeit, Entgelt) muss dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung ausgehändigt werden. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 (bzw. Satz 8 NachwG neu) Nr. 2 bis 6, 9 und 10 NachwG können am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses erteilt werden und die übrigen Angaben spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Erhält der Arbeitnehmer bereits einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der den Anforderungen entspricht, ist ein weiterer Nachweis nicht mehr erforderlich. Die Nachweispflicht gilt auch bei einer späteren Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen. Nach Vertragsabschluss haben die Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern einen Anspruch auf Auskunft zur Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots nach dem Entgelttransparenzgesetz.