Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistungen (vgl. § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ist im Zweifel höchstpersönlich zu erbringen und nicht auf andere Personen übertragbar.[1] Die Arbeitspflicht ist nicht erfolgs-, sondern zeitabschnittsbezogen und orientiert sich am subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen unter Beachtung der zwingenden gesetzlichen tariflichen oder betrieblichen Regelungen. Konkretisiert wird die Erbringung der Arbeitsleistung durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen zudem Nebenpflichten des Arbeitnehmers. Ihm obliegt eine auf § 242 BGB beruhende Treuepflicht, die im Arbeitsvertrag eine im Vergleich zu anderen Vertragsformen starke Ausprägung findet, weil das Arbeitsverhältnis ein besonderes Vertrauen voraussetzt. Darüber hinaus trifft ihn z. B. eine Verschwiegenheitspflicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers besteht in der Zahlung der vereinbarten Vergütung für die geleistete Arbeit (vgl. § 611a Abs. 2 BGB). Sie steht im Austausch- oder Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag, bei fehlender oder unwirksamer Vergütungsabrede gilt ergänzend die üblicherweise geschuldete Vergütung.[2] Zudem enthält jedes Arbeitsverhältnis nach § 2 MiLoG den monatlichen Mindestlohnanspruch je geleistete Stunde. Oft sind die Einzelheiten der Vergütungsverpflichtung des Arbeitgebers allerdings nicht unmittelbar im Arbeitsvertrag vereinbart, sondern werden durch einen Tarifvertrag geregelt, der zwischen den Parteien gilt, weil diese tarifgebunden sind oder weil der Tarifvertrag im Arbeitsvertrag in Bezug genommen oder für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

Neben der Pflicht, den Arbeitnehmer auch tatsächlich zu beschäftigen[3] und ihn nicht willkürlich gegenüber anderen Arbeitnehmern zu benachteiligen[4], stellt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine wichtige Nebenpflicht dar. Sie hat ihre allgemeine Grundlage in § 242 BGB und kann sogar über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen. Der Arbeitgeber ist daneben zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers verpflichtet.[5] Ihm obliegen außerdem Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die korrekte Berechnung des Gehalts sowie allgemeine Auskunfts- und Hinweispflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. Dazu gehört auch die Erfüllung des Auskunftsanspruchs über das Entgelt nach den §§ 10 f. EntgTransG.[6]

[6] Das Gesetz gilt allerdings nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten; § 12 Abs. 1 EntgTransG.

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