An das
Arbeitsgericht ...
...
...
per beA
Klage
des/der Herrn / Frau …
- Kläger/in -
Prozessbevollmächtigte/r: …
gegen
die ..., vertreten durch ...,
- Beklagte/r -
(Prozessbevollmächtigte/r: …)
wegen: Anfechtung des Arbeitsvertrages
vorläufiger Streitwert: ... EUR
Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten des Klägers/der Klägerin, in dessen/deren Namen und Auftrag wir um kurzfristige Anberaumung eines Gütetermins bitten. Wir werden beantragen zu erkennen:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers/der Klägerin durch die Anfechtungserklärung des/der Beklagten vom ..., zugegangen am ..., an diesem Tag nicht aufgelöst worden ist.
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den ... hinaus fortbesteht.
Der/Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Sollte der/die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie den Kläger weiter beschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag:
- Der/Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom ... geregelten Arbeitsbedingungen als ... bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
Begründung:
I.
Der Kläger/Die Klägerin ist am ... geboren, verheiratet und hat ... Kinder.
Der Kläger/Die Klägerin ist seit dem ... bei dem/der Beklagten als ... ununterbrochen beschäftigt. Die durchschnittliche Vergütung des Klägers/der Klägerin beträgt monatlich ... EUR brutto.
Beweis: |
- Arbeitsvertrag vom ... – Anlage K 1
- Gehaltsabrechnung des Klägers vom ...; Anlage K 2
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Am ... ist das Arbeitsverhältnis von dem/der Beklagten angefochten worden mit der Begründung der arglistigen Täuschung des/der Beklagten durch den Kläger/die Klägerin. Die Anfechtungserklärung ist dem Kläger/der Klägerin am ... zugegangen.
Beweis: |
Schreiben der Beklagten vom ...; Anlage K 3 |
Zu Inhalt und Verlauf des bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ist weiterhin Folgendes anzumerken: ... .
II.
Die Anfechtung ist rechtsunwirksam. Die Beklagte ist zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen.
Nach der Rechtsprechung steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu, wenn ein obsiegendes erstinstanzliches Urteil vorliegt. Das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt sodann nach der oben genannten Rechtsprechung das Gegeninteresse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers.
Wenn der Arbeitgeber im Gütetermin sich nicht zum Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers erklärt, besteht die Besorgnis, dass die Beklagte den Weiterbeschäftigungsanspruch der klagenden Partei nicht freiwillig befolgt. Daher ist dem Weiterbeschäftigungsantrag zu Ziffer 4 stattzugeben.
Der Kläger/Die Klägerin bietet hiermit erneut der Beklagten seine/ihre weitere Arbeitsleistung an.
Die Unwirksamkeit der Anfechtungserklärung ergibt sich aus folgenden Gründen:
Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung liegt nicht vor. Sofern im Anfechtungsschreiben des/der Beklagten behauptet wird, dass der Kläger/die Klägerin bei Abschluss des Vertrages den Beklagten/die Beklagte darüber getäuscht habe, dass …, so ist dies aus folgenden Gründen nicht zutreffend. …
Darüber hinaus wäre die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen. Danach musste die Anfechtung binnen Jahresfrist nach Entdecken der Täuschung durch den Beklagten/die Beklagte erfolgen. Dies ist hier nicht geschehen: …
Demnach ist die Anfechtung des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam. Sie beendet das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht.
III.
Zu den gestellten Anträgen wird erläuternd auf Folgendes hingewiesen:
Der Klageantrag zu Ziffer 2 beinhaltet eine selbständige allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO. Dem Kläger/Der Klägerin sind zwar derzeit keine anderen möglichen Beendigungstatbestände außer der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 angegriffenen Anfechtungserklärung vom ... bekannt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass der/die Beklagte im Verlauf des Verfahrens z. B. eine fristlose Kündigung ausspricht. Es wird deshalb mit dem Klageantrag zu 2 die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch solche Kündigungen nicht beendet wird. Dieser Klageantrag ist zur Absicherung des Klägers/der Klägerin und aus haftungsrechtlichen Gründen erforderlich.
Weiterer Sach- und Rechtsvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sofern das Gericht weitere Darlegungen und Beweisantritte für erforderlich hält, wird höflichst um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.
(elektronisch signiert) ............ |
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin |
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