Die einmal entstandene Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG endet nicht bereits dann, wenn die beiderseitige Mitgliedschaft in den Tarifvertragsparteien endet (sog. verlängerte Tarifbindung). Nach § 3 Abs. 3 TVG gilt der Tarifvertrag bis zu seiner Beendigung unmittelbar und zwingend weiter. Die Vorschrift gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.
Verlängerte Tarifbindung
§ 3 Abs. 3 TVG verlängert die bestehende Tarifbindung beim Verbandsaustritt in zeitlicher Hinsicht bis zur Beendigung des Tarifvertrags. Der Austritt des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers aus seiner Koalition (Arbeitgeberverband/Gewerkschaft) kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam geworden sein. Bis zur Beendigung des Tarifvertrags, der bei Wirksamwerden des Austritts Gültigkeit hat, gilt sein Inhalt mit unmittelbarer und zwingender Wirkung weiter.
Durch § 3 Abs. 3 TVG soll die Flucht aus dem Tarifvertrag erschwert werden. Der einmal an einen Tarifvertrag gebundene Arbeitgeber bleibt bis zu dessen Beendigung von der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Tarifnormen erfasst. Der Tarifvertrag endet in diesem Fall mit Ablauf des Zeitraums, für den er eingegangen war. Dieser Zeitpunkt kann sich aus dem Tarifvertrag selbst ergeben, wenn sein zeitlicher Geltungsbereich, d. h. seine Laufzeit, auf ein bestimmtes Datum ausdrücklich beschränkt worden ist (Beispiel: Vergütungstarifvertrag). Dem steht die Beendigung kraft einer ausdrücklich vereinbarten auflösenden Bedingung oder durch schriftlichen Aufhebungsvertrag gleich.
Ist der Tarifvertrag unbefristet abgeschlossen und in ihm lediglich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit für die Tarifvertragsparteien enthalten, so endet der Tarifvertrag i. S. d. § 3 Abs. 3 TVG nicht bereits zum nächst zulässigen Kündigungstermin, sondern erst bei tatsächlichem Ausspruch der Kündigung durch einen der abschließenden Verbände und nach Ablauf der Kündigungsfrist. Enthält der Tarifvertrag zusätzlich eine Befristung seines zeitlichen Geltungsbereichs (Höchstlaufdauer), so endet er unabhängig von einer ausgesprochenen Kündigung zu diesem Zeitpunkt.
Allerdings ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BAG eine Beendigung des Tarifvertrags bereits mit seiner Änderung eintritt.
Dies kann zu einer vorzeitigen Beendigung eines Tarifvertrags mit einer längeren Laufzeit führen.
Endet einer von 2 Tarifverträgen, die aufeinander bezogen sind, z. B. Entgelttarifvertrag und Entgeltrahmentarifvertrag, führt dies im Regelfall nicht auch zur Beendigung des 2. Tarifvertrags, mithin nicht zum Ende der Tarifbindung durch den 2. Tarifvertrag.
Dem Austritt aus einem Verband ist jede Form der zwangsweisen Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses aufgrund der Verbandssatzung gleichzusetzen, etwa bei Verbandsausschluss wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge oder Insolvenz. Auch hier endet die unmittelbare und zwingende Wirkung der Tarifnormen erst bei Beendigung des Tarifvertrags.
Tritt der Arbeitgeber in einen anderen Arbeitgeberverband über, so bleiben die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 3 TVG hiervon unberührt, d. h. die Tarifbindung bleibt bis zur Beendigung des Tarifvertrags bestehen.
Zwischen der Beendigung der Mitgliedschaft in einem der abschließenden Verbände und dem Zeitpunkt der Beendigung des Tarifvertrags gelten die Tarifnormen weiterhin mit unmittelbarer und zwingender Wirkung, sie sind Veränderungen durch einzelvertragliche Vereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung zulasten des Arbeitnehmers nicht zugänglich. Verbesserungen sind nach dem Günstigkeitsprinzip ohne Weiteres zulässig. Tritt in dem Zeitraum zwischen Beendigung der Verbandsmitgliedschaft und Ende der Tarifbindung nach § 3 Abs. 3 TVG ein Arbeitnehmer der abschließenden Gewerkschaft bei, entsteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Tarifbindung, die sich noch bis zum Ende des Tarifvertrags fortsetzt.
Tarifbindung trotz Beendigung der Verbandsmitgliedschaft
Der Arbeitgeber kündigt seine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband (Einzelhandel) wirksam zum 31.12.2010. Zu diesem Zeitpunkt war er kraft Tarifbindung an einen Lohntarifvertrag gebunden, der bis zum 30.6.2011 befristet abgeschlossen war. Tritt bis zum 30.6.2011 der Arbeitnehmer in die abschließende Gewerkschaft ein, so gilt der Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 bzw. 3, § 4 Abs. 1 TVG bis zum 30.6.2011 noch unmittelbar und zwingend, Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers sind nach § 4 Abs. 3 TVG ausgeschlossen.
Nach Beendigung der verlängerten Tarifbindung sind die tariflichen Regelungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien nur noch kraft Nachwirkung anwendbar. Um ihre Wirkung zu beseitigen, bedarf es im Nachwirkungszeitraum einer "anderen Abmachung" i. S. d. § 4 Abs. 5 TVG.
Die Tarifbindung an einen abgeschlossenen Tarifvertrag kann auch bei einem Betriebsübergang wegen fehlender Verbandszugehörigkeit seines Erwerbers entfallen. Das Ausscheiden aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags führt nicht zu einer verlängerten Tarifbindung nach § 3 Abs. 3 TVG...