Christine Harder-Buschner
2.1 Besteuerung erst in der Entnahmephase
Bei einer steuerlich als Zeitwertkonto anzuerkennenden Vereinbarung wird nicht der Aufbau des Guthabens auf dem Zeitwertkonto besteuert, sondern erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung. Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer durch die interne Gutschrift auf dem Zeitwertkonto noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge erlangt, somit liegt kein Zufluss von Arbeitslohn vor.
Davon wird aus Vereinfachungsgründen auch dann noch ausgegangen, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Arbeitslohnteile umfasst. Dies gilt auch, wenn eine Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft.
Teilweise Auszahlung und Überführung in Zeitwertkonto
Ein Arbeitnehmer möchte sich seine im Rahmen eines Projektes geleisteten 100 Überstunden zur Hälfte auszahlen lassen und zur Hälfte auf sein Zeitwertkonto überführen. Dies vereinbart er mit seinem Arbeitgeber bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt. Zu welchem Zeitpunkt sind die Auszahlung sowie die Überführung auf das Zeitwertkonto steuerpflichtig?
Ergebnis: Für die 50 Überstunden, die direkt ausbezahlt werden, tritt die Lohnsteuerpflicht im Zeitpunkt der Auszahlung ein. Hinsichtlich der 50 Überstunden, die dem Zeitwertkonto zugeführt werden sollen, tritt im Zeitpunkt der Zuführung noch kein lohnsteuerpflichtiger Zufluss ein. Lohnsteuerpflicht besteht erst im Zeitpunkt der Auszahlung während der Freistellungsphase.
2.2 Guthabenverwendung für die betriebliche Altersversorgung
Wird das Guthaben eines steuerlich anzuerkennenden Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Fälligkeit, also vor der planmäßigen Auszahlung während der Freistellung, ganz oder teilweise zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, wird dies steuerlich wie eine Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung behandelt.
Besteuerungszeitpunkt
Dies führt dazu, dass sich der Zuflusszeitpunkt dieser Beträge nach den steuerlichen Regelungen richtet, die für den gewählten Durchführungsweg der zugesagten betrieblichen Altersversorgung gelten.
Dies gilt bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell in der Arbeitsphase und der Freistellungsphase entsprechend.
Beitragsfreie Übertragung von Wertguthaben abgeschafft
Im Sozialversicherungsrecht besteht die Möglichkeit, Wertguthaben in betriebliche Altersversorgung umzuwandeln, nur noch für individuelle Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 14.11.2008 geschlossen wurden, ohne dass es dadurch zu einem Störfall kommt infolge der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Guthabens für Freistellung. Dies gilt unabhängig davon, ob für den Beschäftigungsbetrieb eine tarifliche Regelung oder Betriebsvereinbarung besteht, die eine solche Übertragungsmöglichkeit vorsieht.