Tenor
Das Arbeitsgericht Aachen erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit von Amts wegen gem. §§ 48 ArbGG, 17 a GVG an das sachlich zuständige Landgericht Aachen.
Gründe
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einer Garantiererklärung.
Der Kläger trat im August 1997 aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 17.11.1999 in die Dienste der Beklagten. Die Laufzeit des Vertrages war bis zum 31.12.2004 begrenzt. Sein Jahresgehalt von 435.462 DM erhielt er teilweise von der Beklagten, teilweise über Niederländische und eine Britische Tochtergesellschaften in Gulden bzw Britischen Pfund. Dementsprechend waren auch Anstellungsverträge mit den ausländischen Tochtergesellschaften abgeschlossen worden. Für den Zahlungsausfall der Tochtergesellschaften hatte die Beklagte in den § 4 Abs. 2 und § 6 des Anstellungsvertrages eine Zahlungsgarantie übernommen.
Die Niederländische Gesellschaft kündigte ihren Vertrag mit dem Kläger zum 30.06.2001 und stellte zu diesem Zeitpunkt die Zahlung der Bezüge von umgerechnet DM 10.782 ein. Daraufhin nahm der Kläger die Beklagte mit Klage vom 12.10.01 auf Zahlung der ausstehenden Bezüge in Anspruch.
Nach Rüge der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts durch die Beklagte vertritt der Kläger den Rechtsstandpunkt, daß er als Komplementärgeschäftsführer zu keinem Zeitpunkt gesetzlicher Vertreter der Beklagten gewesen sei und daher arbeitsrechtich als Arbeitnehmer der Beklagten zu qualifizieren sei. Folglich sei die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben.
Dem hält die Beklagtenseite entgegen, daß auch bei der GmbH & Co KG der Komplementär-Geschäftsführer gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG kein Arbeitnehmer sei, da er faktisch die Rolle des Arbeitgebers wahrnehme und folglich vom Schutzzweck der Norm erfaßt werde wie der unmittelbare Vertreter.
II.
Das angerufene Arbeitsgericht ist sachlich unzuständig; der Rechtsstreit war daher an das zuständige Landgericht zu verweisen. Die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers ist nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausgeschlossen.
Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ist der nicht Arbeitnehmer, der kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags zur Vertretung der Personengesamtheit oder juristischen Person berufen ist.
Die Beklagte ist in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft tätig, ihre Komplementärin ist die … Diese wird als juristische Person vertreten durch ihren Geschäftsführer.
Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, daß bei der Kommanditgesellschaft der Komplementär nach §§ 114, 161, 164 HGB vertretungsberechtigt ist. Dies ist vorliegend die … Aus dieser formal juristischen Trennung von organschaftlichem Vertreter der Komplementär-GmbH durch den Geschäftsführer und gesetzlich angeordneten Vertretungsbefugnis der Komplementär-GmbH für die Kommanditgesellschaft haben Rechtsprechung und Literatur den Schluß gezogen, daß der Komplementär-Geschäftsführer ist keiner unmittelbaren Vertretungsstellung zur Kommanditgesellschaft steht. Zwischen ihnen steht die Komplementär-GmbH. Damit wurde der arbeitsvertraglich an die Kommanditgesellschaft gebundene Komplementärgeschäftsführer als Arbeitinhalt der Kommanditgesellschaft angesehen.
Die Kammer teilt diese Rechtsauffassung nicht. Sie verkennt nämlich die Besonderheiten bei der GmbH & Co KG. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH faktisch der Vertreter der Kommanditgesellschaft ist. Daß der dies in rechtlicher Hinsicht über den Umweg der Komplementär-GmbH macht ist Folge des Umstandes, daß die Komplementärstellung nicht durch eine natürliche Person, sondern durch eine juristische Person eingenommen wird, die nur über ihre organschaftlich oder vertraglich bestellten Vertreter handeln kann.
Der Stellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Arbeitnehmereigenschaft abzusprechen ergibt sich aus dem Normzweck des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Denn es sollen solche Personen nicht als Arbeitnehmer angesehen werden, die als Unternehmer oder deren Vertreter die Rolle des Arbeitgebers wahrzunehmen haben. Dies trifft auf den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu, er hat es organschaftlich und – wie vorliegend – auch vertraglich übernommen, die Aufgabe des Arbeitgebers in dem oder den Betrieben der Komplementär-GmbH wahrzunehmen. Es kann im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob ein Betrieb allein von einer GmbH gehalten wird oder von einer GmbH & Co KG. In beiden Fällen nimmt der GmbH Geschäftsführer die Arbeitgeberrolle ein. Das gebietet es, den Komplementär-Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer der Komplementär-GmbH anzusehen.
Diese Auffassung, die von der bislang herrschenden Meinung abweicht, haben das OLG Hamm und das ArbG Jena (NZA 1998, 362; NZA-RR 1999, 438) aufgegriffen und in vergleichbaren Fällen § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG auf den Komplementär-Geschäftsführer angewandt. Die insoweit überzeugenden Ausführungen macht sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen. Zutreffend führen beide Gerichte aus, daß das Gesetz in § 5 Abs. 1 ger...