Nachgehend
Tenor
I. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin, Kammer für Handelssachen, verwiesen.
Tatbestand
I.
Die Beklagte ist eine Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die … (im Folgenden GmbH).
Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 stellte die Beklagte den Kläger auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 12. April 2001 als Geschäftsführer der GmbH ein. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl. 17 ff. d.A.) verwiesen.
Am 24. Juni 2002 schlossen die Parteien für die Zeit vom 30. Juni 2002 bis zum 31. März 2004 einen Darlehensvertrag über 61.400 EUR mit der Maßgabe, dass das Darlehen im Fall der Beendigung des Anstellungsverhältnisses sofort zur vollständigen Rückzahlung fällig wird, und ließen den Vertrag notariell beurkunden. Ferner gab der Kläger vor dem Notar ein abstraktes Schuldanerkenntnis über die Darlehenssumme ab und unterwarf sich der sofortigen Vollstreckung. Wegen der Einzelheiten der notariellen Urkunde wird auf deren Ablichtung (Bl. 9 ff. d.A.) verwiesen.
Am 18. Dezember 2002 wurde der Kläger durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH als Geschäftsführer abberufen. Mit Schreiben von demselben Tag und mit einem weiteren Schreiben vom 30. Dezember 2002 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. März 2003 wegen Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbs- und Nebentätigkeitsverbot und wegen Spesenbetruges und forderte den Kläger zur sofortigen Tilgung des noch offenen, Darlehensbetrages in Höhe von 52.196 EUR spätestens bis zum 7. Januar 2003 auf.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigungen und beruft sich darauf, dass es sich bei dem Anstellungsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handele, auf welches das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sei. Weiter begehrt er, die Zwangsvollstreckung aus dem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis für unzulässig zu erklären und einstweilen einzustellen.
Widerklagend nimmt die Beklagte den Kläger auf Rückzahlung zu viel gezahlter Vergütung für den Monat Dezember 2002 und auf Schadensersatz wegen der Nichtherausgabe des Dienstfahrzeuges in Anspruch.
Ferner rügt die Beklagte den eingeschlagenen Rechtsweg und macht geltend, dass für Rechtstreitigkeiten zwischen Geschäftsführern und der Gesellschaft die Zivilgerichte zuständig seien. Da der Kläger ihre Geschäfte als Geschäftsführer der GmbH geführt habe, sei er Organ und gesetzliche Vertreter.
Der Kläger beantragt für den Fall, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen beim Landgericht zu verweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Auf die Rüge der Beklagten war nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs vorab durch Beschluss der Kammer zu entscheiden.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. Der Kläger ist nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 a) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit nicht als Arbeitnehmer Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
Der Kläger zählt zu diesem Personenkreis.
1.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts werden von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nur Personen erfasst, die in einem Anstellungsverhältnis zu der juristischen Person oder Personengesamtheit stehen, zu deren gesetzlichen Vertreter sie unmittelbar berufen sind (vgl. BAG vom 10.07.1980, vom 13.07.1995 und vom 25.06.1997, AP Nrn. 1, 23 und 36 zu § 5 ArbGG 1979; dem folgend: LAG Düsseldorf vom 14.09.1998, LAGE, § 5 ArbGG 1979 Nr. 7; LAG Köln vom 14.10.2002 – 11 Ta 273/02 –, n.v.; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, § 5 Rn. 30 a; GK-ArbGG-Wenzel, § 5 Rn. 172; Grunsky, § 5 Rn. 24; Hauck, § 5 Rn 13; Jaeger, NZA 1998, 961, 966 f.). Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sei danach zu unterscheiden, ob das Anstellungsverhältnis mit der juristischen Person besteht, zu deren Organvertreter der Dienstnehmer bestellt werden sollte oder bestellt wurde oder ob das Anstellungsverhältnis mit einem Dritten begründet wurde. In den letztgenannten Fällen sei § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht anwendbar (BAG vom 25.6.1997, a.a.O.) Das Bundesarbeitsgericht setzt danach die Fälle, in denen der Geschäftsführer einer Komplementär GmbH einen Anstellungsvertrag mit der Kommand...