Leitsatz (redaktionell)

Wenn die Probezeit für eine nicht unerhebliche Zeit durch Krankheit unterbrochen wird, entspricht es der Vereinbarung der Parteien des Berufsausbildungsvertrages, wenn sich die Probezeit entsprechend kalendermäßig verlängert.

 

Normenkette

BBiG §§ 4, 13, 15 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 443760

EzB BBiG § 13, Nr 12 (LT1)

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