Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 4.701,40 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger die Zahlung einer tariflichen Zulage zusteht.
Der Kläger ist seit dem 01.08.1972 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.04.1999 ist er in der Niederlassung Erkelenz beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die Bestimmungen des EKT (Ersatzkassentarifvertrages) nebst Anlagen. Zum 01.11.1993 wurde der Kläger Bezirksgeschäftsführer der Bezirksgeschäftsstelle … und erhielt seit dem 30.04.2003 die halbe Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10.
Mit Wirkung zum 01.04.1999 wurde der Kläger auf die Stelle des stellvertretenden Geschäftsführers in der Geschäftsstelle … versetzt. In der entsprechenden Versetzungsvereinbarung heißt es wie folgt:
„Aufgrund der Zusammenlegung der Bezirksgeschäftsstellen 0501 … und 0535 … entfällt Ihre Stelle als Bezirksgeschäftsführer. Aus diesem Grund entbinden wir Sie mit Wirkung ab 01.04.1999 von Ihrer bisherigen Aufgabe als Bezirksgeschäftsführer der Bezirksgeschäftsstelle 0501 …. Leider können wir Ihnen als Ersatz gemäß § 6 Absätze 1 und 2 Anlage 12 zum EKT einen höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz im Vergleich zu Ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht anbieten, sondern gemäß § 6 Absatz 3 Anlage 12 zum EKT nur einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz. Es handelt sich dabei um die Stelle des stellvertretenden Bezirksgeschäftsführers in der Bezirksgeschäftsstelle 0441 …. Wir versetzen Sie zum 01.04.1999 in die Bezirksgeschäftsstelle 0441 … und übertragen Ihnen dort diese Aufgabe. Ihre Einstufung bleibt gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 Anlage 12 zum EKT unverändert. Aufgrund Ihrer – im Vergleich zu Ihrer zukünftigen Tätigkeit – höherwertigen Einreihung in die Vergütungsgruppe 9 behalten wir uns vor, Sie im Rahmen der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 EKT auf einem freien mit der Vergütungsgruppe 9 zuzüglich einer Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10 bewerteten und geeigneten Arbeitplatz einzusetzen, wenn dies in der Zukunft möglich sein sollte.”
Mit Schreiben vom 22.04.2003 entzog die Beklagte dem Kläger die Aufrückungszulage, die monatlich 106,85 EUR beträgt. Der Kläger hält den Zulagenentzug aus diversen Rechtsgründen für unzulässig. Insbesondere unterfalle die Zulage dem Rationalisierungsschutztarifvertrag, der eine Besitzstandsregelung enthalte. Ebenso stehe die getroffene Maßnahme im Widerspruch zu 3.3.3/2.1 DuP (Regelungen im Handbuch Dienstrecht und Personalwesen).
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 854,80 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2003 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.05.2003 weiterhin die halbe Aufrückungszulage zur Vergütungsgruppe 10 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie hält die getroffene Maßnahme für rechtlich zulässig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist der gestellte Feststellungsantrag zulässig, da von der Beklagten als öffentlich rechtlicher Körperschaft erwartet werden kann, dass sie sich einem Feststellungsurteil beugen wird.
Die Klage ist aber unbegründet.
Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Zahlung der halben Aufrückungszulage liegen nach dem unstreitigen Parteivorbringen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vor, denn gemäß Anlage 5 zum EKT, Abschnitt A.1 Protokollnotiz Nr. 7, 3. Absatz, Satz 3 entfällt die Zulage eines Bezirksgeschäftsführers mit Ablauf des Monats, in dem die Tätigkeit als Bezirksgeschäftsführer endet. Dies war im Falle des Klägers der Monat März 1999, da er am 01.04.1999 die Stelle eines stellvertretenden Bezirksgeschäftsführers einnahm. Deshalb hat der Kläger seit diesem Zeitpunkt die Zahlung der Zulage ohne Rechtsgrund erhalten. Einer Willenserklärung der Beklagten bedurfte es hierzu nicht, deshalb liegt die gesamte, vom Kläger ins Feld geführte Anfechtungs- und Kündigungsproblematik neben der Sache.
Der Mangel des Rechtsgrundes ergibt sich vielmehr automatisch aus der Anwendung des Tarifvertrages.
Auch die Regelung des § 8 Abs. 3 S. 1 Anlage 12 zum EKT steht dem nicht entgegen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, regelt § 12 zum EKT die Einstufung von Beschäftigten in eine Vergütungsgruppe, die von einer Rationalisierungsmaßnahme betroffen sind. Sie sieht aber nicht allgemein eine Besitzstandswahrung der bisher zu zahlenden Gesamtvergütung vor. Die tarifliche Einstufung des Klägers, nämlich die Gehaltsgruppeneinteilung in das kollektive Gehaltsschema des Tarifvertrages, bleibt jedoch durch den Wegfall der Zulage unberührt.
Bereits nach dem Wortlaut unterfällt die Zulage nicht d...