Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Zulage. Aufrückungszulage. Funktionszulage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Abgrenzung der Begriffe Eingruppierung und Gewährung einer Zulage

2. Zur Auslegung der Regelungen über Eingruppierung und Zulagen im Ersatzkassentarifvertrag

 

Normenkette

Ersatzkassentarifvertrag (EKT) §§ 10, 12; EKT Anlagen 5; EKT Anlagen 12; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 06.01.2004; Aktenzeichen 1 Ca 4967/03 h)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen 10 AZR 108/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.01.2004 in Sachen 1 Ca 4967/03 h wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Fortzahlung einer tarifvertraglich geregelten Zulage.

Der am 27.07.1956 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1972 als Angestellter bei der beklagten E einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die E-Tarifverträge Anwendung.

Mit Wirkung zum 24.03.1995 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Bezirksgeschäftsstelle V ernannt, eine Position, die er kommissarisch bereits seit dem 01.11.1993 einnahm. Die Bezirksgeschäftsstelle V hatte mehr als 1800, aber weniger als 3000 Mitglieder zu betreuen. Gemäß § 10 Abs. 1 Ersatzkassentarifvertrag (EKT) in Verbindung mit dessen Anlage 5, in der die für die Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale geregelt sind, sind Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen bis 3000 Mitgliedern in der Vergütungsgruppe 9 eingereiht. Im Zusammenhang mit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 9 heißt es in Anlage 5 zum EKT weiter:

„ Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen von 1801 bis 3000 Mitglieder erhalten zur Grundvergütung der Vergütungsgruppe 9 eine Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10.”

Verwiesen wird an dieser Stelle auf die Protokollnotiz Nummer 7 über

„Zulagen für Bezirksgeschäftsführer und stellvertretende Bezirksgeschäftsführer”, welche auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

„Zulagen für Bezirksgeschäftsführer und stellvertretende Bezirksgeschäftsführer werden entsprechend der Größenordnung der Bezirksgeschäftsstellen (Mitgliederzahl) in Höhe der Aufrückungszulage der jeweils nächsthöheren Vergütungsgruppe gezahlt.

Die Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage entfällt, wenn die Mitgliederzahl jeweils am 01. von mindestens 6 aufeinander folgenden Monaten unterschritten wurde. Entfällt demnach die Vorraussetzung für den Anspruch, so endet die Zahlung mit Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 32 EKT. Bei Aufgabe der Tätigkeit entfällt die Zulage mit Ablauf des Monats, in dem die Tätigkeit als Bezirksgeschäftsführer/stellvertretender Bezirksgeschäftsführer endet.

Von einem Wegfall der Zulage aufgrund der Verringerung der Mitgliederzahl wird beim Bezirksgeschäftsführer und stellvertretenden Bezirksgeschäftsführer abgesehen, wenn die Verringerung der Mitgliederzahl aus organisatorischen Gründen (z. B. Ausgliederung für eine neu zu errichtende Bezirksgeschäftsstelle) erfolgt und dem Bezirksgeschäftsführer und stellvertretenden Bezirksgeschäftsführer keine mindestens für die Zahlung der Zulage entsprechende Bezirksgeschäftsstelle angeboten werden kann.

Die Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage ist kein Bestandteil der Grundvergütung, sie ist jedoch ruhegehaltsfähig.

…”

Unter „Aufrückungszulage” versteht das Ersatzkassen – Tarifwerk, wie aus § 12 Abs. 4 und Abs. 8 EKT folgt, denjenigen Betrag, um den sich die Grundvergütung im Falle einer Höhergruppierung, im EKT Aufrückung genannt, oder im Falle einer Rückgruppierung verändert. Gemäß § 11 EKT besteht das monatliche Gehalt aus der in § 12 EKT geregelten Grundvergütung und dem in § 13 EKT geregelten Ortsklassenzuschlag, wobei die Höhe der Grundvergütung und des Ortsklassenzuschlages in den Gehaltstabellen I und II der Anlagen 2 und 3 zum EKT (Bl. 49 ff. d. A.) festgelegt ist.

Der Kläger erhielt somit während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Bezirksgeschäftsstelle V unter anderem die Grundvergütung der Vergütungsgruppe 9, die im April 2003 4139,43 Euro brutto betrug, sowie eine Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10, welche zum selben Zeitpunkt 106,85 EUR brutto ausmachte (vgl. Abrechnung 4/2003 wie Bl. 8 d. A.).

Der Kläger erhielt sodann unter dem 17.02.1999 folgendes Schreiben der Beklagten:

„Änderung der Tätigkeit

Sehr geehrter Herr M,

aufgrund der Zusammenlegung der Bezirksgeschäftsstellen 0501 V und 0535 V entfällt ihre Stelle als Bezirksgeschäftsführer. Aus diesem Grund entbinden wir Sie mit Wirkung ab 01.04.1999 von ihrer bisherigen Aufgabe als Bezirksgeschäftsführer der Bezirksgeschäftsstelle 0501 V. Leider können wir Ihnen als Ersatz gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Anlage 12 zum EKT einen höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz im Vergleich zu Ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht anbieten, sondern gemäß § 6 Abs. 3 Anlage 12 zum EKT nur einen niedriger bewerteten...

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