Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen 7 AZR 402/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 16.278,06 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit. Ab dem 01.01.1996 wurde er gemäß § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt. Ab dem gleichen Zeitpunkt schlossen die Parteien ein Angestelltenverhältnis zunächst befristet für die Dauer von 3 Jahren. Das befristete Angestelltenverhältnis wurde durch insgesamt 5 weitere Verträge modifiziert bzw. verlängert, zuletzt für die Zeit vom 01.07.2002 bis 30.06.2003. Kongruent mit den weiteren Befristungen wurde die Beurlaubung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis verlängert.

Mit der am 11.07.2003 bei Gericht eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die Befristung seines Angestelltenvertrages.

Seit dem 01.07.2003 versieht der Kläger wieder seinen Dienst als Beamter und wird entsprechend besoldet.

Der Kläger meint, die Befristungsabreden in den Arbeitsverträgen seien unwirksam, denn sie seien ohne sachlichen Grund erfolgt. Dies ergebe sich schon daraus, dass in den Arbeitsverträgen ein sachlicher Grund nicht genannt sei. Darüber hinaus sei ein solcher auch nicht erkennbar. Der Kläger meint weiter, die Beklagte sei im Hinblick darauf, dass sie nunmehr wieder eine Dienstleistung als Beamter von ihm verlange, verpflichtet, ihm den Vergütungsunterschied zwischen Beamtenbesoldung und Angestelltenvergütung zu zahlen, denn die Beklagte verhalte sich insoweit treuwidrig.

Der Kläger beantragt,

  1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.06.2003 als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.794,06 EUR nebst 5 % Zinsen über EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Wirksamkeit der Befristung ergebe sich auf Grund der gesetzlichen Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz. Diese gesetzliche Regelung stelle einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) dar. Darüber hinaus komme es im vorliegenden Fall aber nicht darauf an, ob ein sachlicher Grund im Sinne des TzBfG vorliege, denn im Hinblick auf die Stellung des Klägers als Beamter auf Lebenszeit falle sein Angestelltenverhältnis von vorneherein nicht unter den Schutzzweck des Gesetzes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde auf Grund der Befristungsabrede im letzten Vertrag vom 26.06.2002 zum 30.06.2003 beendet.

Die Wirksamkeit der Befristung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG.

Vorausgeschickt sei zunächst, dass die Anerkennung eines tatsächlich bestehenden sachlichen Grundes bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nicht davon abhängt, ob er mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde oder bei Vertragsschluss mitgeteilt worden ist. Entscheidend ist allein, ob der sachliche Grund zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv gegeben war.

allgemeine Meinung: vgl. hierzu Lipke mit zahlreichen Literaturnachweisen und Belegen aus der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Teilzeitbefristungsgesetzes in KR, 6. Auflage Anhang II zu § 620 BGB, 14 TzBfG Rd. Nr. 57

Das erkennende Gericht hat im Hinblick auf die Zielsetzung der Richtlinie 1999/70 EG des Rates vom 28. Juni 1999 Rechtssicherheit und Transparenz für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erhöhen, es für geboten erachtet, die Sachgrundbefristung an der Aufzählung der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Tatbestände zu überprüfen.

vgl. hierzu Lipke am angegebenen Ort Rd.Nr. 28, 29 und 245

Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte es im Hinblick auf die Stellung des Klägers als Beamter auf Lebenszeit auch nicht dahingestellt bleiben, ob ein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt.

Gemäß § 5 Abs. 2 ArbGG ist der Beamte als solcher kein Arbeitnehmer. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Beamte, wenn er außerhalb seines Beamtenverhältnisses ein Arbeitsverhältnis abschließt, grundsätzlich als ein Arbeitnehmer wie jeder andere anzusehen ist. Also kann er sich grundsätzlich auch auf alle Arbeitnehmerschutzvorschriften, hier das TzBfG, berufen.

Hier liegt aber ein anderer Sachverhalt vor, denn der Kläger hat das hier zur gerichtlichen Beurteilung anstehende befristete Angestelltenverhältnis nicht neben seinem Beamtenverhältnis ausgeübt, sondern statt seines Beamtenverhältnisses. Dies ergibt sich zum einen aus der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz, wonach eine Beurlaubung der vorgenannten Art im dienstlichen Interesse liegt. Dass die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis an die Stelle des Dienstes im Beamtenverhältnis treten sollte, haben die Parteien des Arbeit...

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