Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 29.950,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Art der Weiterbeschäftigung des Klägers und dessen Vergütung.
Der am 13.04.1952 geborene Kläger ist seit dem 28. Januar 1980 bei der Beklagten als Angestellter im W. B beschäftigt. In der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1996 nahm der Kläger erfolgreich an einer Fortbildungsmaßnahme für Angestellte zwecks Einsatz im Tätigkeitsbereich des mittleren Dienstes teil. Er erfüllt seitdem die persönlichen Voraussetzungen zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT.
Mit Schreiben vom 30.05.1996 wurden dem Kläger Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a gemäß § 24 Abs. 2 BAT als Vertretung der Angestellten V. T. übertragen. Ab August 1999 erhielt der Kläger eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen VI b und V c BAT. Der Vertretungsfall dauert bis zum 31. März 1997. Ab dem 01. April 1997 war der Kläger als Vertretung des Regierungsamtsinspektors I. H., dem ein anderer Tätigkeitsbereich zur Vertretung zugewiesen worden war, unter Beibehaltung der Vergütung eingesetzt. Dieser Vertretungsfall endete am 30.09.1997, weil Herr H. wieder seinen angestammten Dienstposten einnahm. Für die Zeit vom 01.10.1997 bis 31.03.1998 wurde der Kläger unter Beibehaltung der Vergütung zur Vertretung der Angestellten T. T. eingesetzt. Ab dem 01.04.1998 vertrat der Kläger den dienstunfähig erkrankten Regierungsamtsinspektor X. I., wiederum unter Beibehaltung der erhöhten Vergütung. Nachdem Herr I. in den Ruhestand versetzt wurde, wurde der Kläger ab dem 18.11.1998 bis zum 31.07.1999 wiederum mit der Vertretung des Regierungsamtsinspektors H. betraut, der inzwischen dienstunfähig erkrankt war. Im unmittelbaren Anschluss daran wurde der Kläger bis zum 29.02.2000 unter Beibehaltung der Vergütung zur Vertretung der in Erziehungsurlaub befindlichen Angestellten H. eingesetzt. Ab dem 01.03.2000 wird der Kläger mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b BAT beschäftigt und vergütet. Die Mitarbeiterin H. hat nach ihrem Erziehungsurlaub am 25.03.2000 wieder ihre Vollzeittätigkeit aufgenommen.
Der Kläger meint, das C. M. sei verpflichtet, ihn mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppen V c/V b BAT zu beschäftigen und zu vergüten. Das C. M. habe von der Möglichkeit der befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit missbräuchlich Gebrauch gemacht, denn auch Vertretungstätigkeiten, die immer wiederkehrend auf Dauer ausgeübt werden sollen, gehörten nicht zu einer nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Die fast vierjährige ununterbrochene Tätigkeit des Klägers in der höherwertigen Vergütungsgruppe zeige, dass ein ständiger Bedarf, zumindest ein ständiger Vertretungsbedarf bestehe. Dass der Kläger hinsichtlich seiner Fähigkeiten für die höherwertige Tätigkeit geeignet sei, zeige sich bereits daran, wie lange er diese Tätigkeiten unbeanstandet ausgeübt habe.
Der Kläger beantragt,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.03.2000 nach Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten;
- das C. M. zu verurteilen, den Kläger auf einem Dienstposten zu beschäftigen mit Tätigkeiten, die den Vergütungsgruppen V c/V b BAT entsprechen.
Hilfsweise,
festzustellen, dass das C. M. verpflichtet ist, den Kläger ab 01.03.2000 nach Vergütungsgruppe V c BAT zu vergüten.
Das C. M. beantragt
die Klage abzuweisen.
Das C. M. trägt vor, aus Stellenplangründen könne es dem Kläger nicht für die Dauer Aufgaben des mittleren Dienstes zuweisen. Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 24 Abs. 2 BAT falle allein in das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Insoweit stehe es dem Arbeitgeber frei, bei eintretendem Vertretungsbedarf diesen überhaupt durch eine Ersatzkraft abzudecken oder eine andere Arbeitskraft mit dieser zu erledigenden Aufgabe zu betrauen. Der Arbeitgeber habe sich dafür entschieden, den Vertretungsbedarf zeitweise zu überbrücken. Neben dem dargelegten Sachgrund für die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf den Kläger bedürfe es nicht noch zusätzlich der eigenen sachlichen Rechtfertigung für die Dauer der gewählten Befristung. Dem Kläger sei die Vertretungstätigkeit auch nicht als Daueraufgabe zugewachsen. Es habe vielmehr in der Disposition des C. W. gelegen, dass er für verhinderte Mitarbeiter des mittleren Dienstes in der Abteilung des Klägers diesen als Vertretungskraft eingesetzt habe. Hierfür bestehe durch Wiederaufnahme des Dienstes von Frau H., die der Kläger zuletzt vertreten habe, kein Bedarf mehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das C. W. ihn über den 29. Februar 2000 hinaus mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c/V b betraut und entsprechend vergütet. Die dem Kläger ...