Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 12.09.2000; Aktenzeichen 4 Ca 1459/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.01.2003; Aktenzeichen 4 AZR 652/01)

 

Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.9.2000 – 4 Ca 1459/00 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 1.3.2000 nach Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten und ihn auf einem Dienstposten zu beschäftigen mit Tätigkeiten, die den Vergütungsgruppen V c/V b BAT entsprechen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung und Beschäftigung des Klägers.

Dieser ist seit 28.01.1980 als Angestellter beim V A tätig. Er war zunächst in Vergütungsgruppe VIII/VII und dann VI b der Anlage 1 a zum BAT, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, eingruppiert.

Nach einer Fortbildung zum Sachbearbeiter mittlerer Dienst vom Mai 1994 bis Mai 1996 wurde dem Kläger ab 30.05.1996 eine entsprechend höherwertige Tätigkeit (nach Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a) jeweils befristet übertragen, und zwar bis einschließlich 29.02.2000. Er erhielt eine persönliche Zulage nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BAT.

Ab 01.03.2000 wird der Kläger wieder mit Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VI b BAT beschäftigt und bezahlt. Der Kläger hält dies für unberechtigt und hat dazu vorgetragen: Das beklagte Land sei verpflichtet, ihm über den 29.02.2000 hinaus auf Dauer Tätigkeiten eines Sachbearbeiters des mittleren Dienstes nach Vergütungsgruppe V c/V b zu übertragen. Für eine nur befristete Übertragung einer solchen höherwertigen Tätigkeit habe es eines sachlichen Grundes bedurft, der vorliegend nicht gegeben sei. Beim V A bestehe ständiger Vertretungsbedarf.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.03.2000 nach Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten;
  2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger auf einem Dienstposten zu beschäftigen mit Tätigkeiten, die den Vergütungsgruppen V c/V b BAT entsprechen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Ansicht, die stets nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sei sachlich gerechtfertigt gewesen, zuletzt als Vertretung für die in Erziehungsurlaub befindliche Frau G.

Durch Urteil vom 12.09.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihn über den 29.02.2000 hinaus mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c/V b betraue und entsprechend vergüte. Die dem Kläger für die Zeit vom 31.07.1999 bis 29.02.2000 zugewiesene Vertretungstätigkeit für die Mitarbeiterin G, die sich im Erziehungsurlaub befand, sei dem Kläger gemäß § 24 Abs. 2 BAT wirksam nur vorübergehend und befristet zugewiesen worden. Die Vertretung eines anderen Mitarbeiters sei stets als sachlicher Grund für die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit anerkannt. Das beklagte Land habe sich auch nicht rechtsmissbräuchlich verhalten.

Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 35–41 d. A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 10.01.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.02.2001 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 12.04.2001 am 05.04.2001 begründet.

Der Kläger bleibt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages dabei, dass es sich bei der von ihm verrichteten Tätigkeit um eine Dauervertretung gehandelt habe. Er sei zuletzt (01.08.1999 bis 29.02.2000) tatsächlich nicht zur Vertretung von Frau G eingesetzt worden, sondern einer Frau K, die ab 1991 schon nicht mehr im Versorgungsamt tätig gewesen, sondern beurlaubt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen, AZ.: 4 Ca 1452/00, aufzuheben und nach dem diesseits gestellten Antrag aus der letzten mündlichen Verhandlung vom 12.09.2000 zu erkennen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Das beklagte Land tritt dem angefochtenen Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages bei und verbleibt dabei, dass es für die jeweils nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einen sachlichen Grund gegeben habe.

Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien im Einzelnen und im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO).

In der Sache hat sie Erfolg. Der Kläger ist gemäß § 22 Abs. 2 BAT in Vergütungsgruppe V c und – im Wege des Bewährungsaufstieges – in Vergütungsgruppe V b, der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert und entsprechend zu beschäftigen; denn für die nur vorübergehen...

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