Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.02.1985; Aktenzeichen 7 AZR 94/84)

LAG Köln (Urteil vom 29.11.1983; Aktenzeichen 6 Sa 546/83)

 

Tenor

1.) Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ungekündigt fortbesteht.

2.) … wird verurteilt, an … DM 4.792,54 zu zahlen.

3.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.) Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

5.) Streitwert: DM 15.625,–

 

Tatbestand

Der Kläger, der Student ist, war seit 1.10.1979 … beschäftigt. Er war in der … eingesetzt.

Bei seiner Einstellung unterzeichnete der Kläger ein „Merkblatt für die Tätigkeit als Nacht- und Sitzwache” (Bl. 16 d.A.) sowie eine „Belehrung über die Dienstpflichten” (Bl. 7 d.A.). Der Umfang, in dem der Kläger tätig war, schwankte. Wegen der Einzelheiten insoweit wird verwiesen auf die bei den Akten befindlichen Nachweise über Arbeitsleistung (Bl. 32 bis 54 d.A.).

Ab Mitte November 1988 wurde der Kläger nicht mehr eingesetzt. Er ist der Auffassung, sein Arbeitsverhältnis zum Beklagten bestehe weiter fort, da dies nicht gekündigt worden sei. Eine solche Kündigung sei aber erforderlich gewesen, da er nicht lediglich im Rahmen jeweils befristeter Aushilfsarbeitsverhältnisse tätig gewesen sei. Es habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden Schließlich sei er auch nicht nur von Fall zu Fall aushilfsweise zu Arbeiten herangezogen worden, vielmehr seien die Dienstzeiten der einzelnen Studenten bereits Monate im voraus festgelegt gewesen.

Der Kläger begehrt außerdem Vergütungszahlung für die Zeit Mitte November 1982 bis Januar 1983 einschließlich mit DM 4.625,– und für die Zeit Februar und März 1983 mit DM 3.700,–.

Außerdem begehrt er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe von DM 1.850,–, der Zahlung von Urlaubsvergütung in derselben Höhe und der Zahlung von DM 300,– an Urlaubsgeld. Der Kläger trägt dazu vor: Auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten sei der BAT anzuwenden gewesen. Dementsprechend habe er auch Anspruch auf die tarifvertraglichen Leistungen.

Der Kläger beantragt,

1.) festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht,

2.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 1.850,– Weihnachtsgeld zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit 19.1.1983,

3.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 1.850,– Urlaubsvergütung zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit 19.1.1983,

4.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt ab Mitte November und für Dezember und Januar in Höhe von insgesamt 2 × DM 1.850,– und 1 × die Hälfte von DM 1.850,– zu zahlen nebst 4 % Zinsen, für den Monat November seit 31.11.1982, für den Monat Dezember seit dem 31.12.1982, für den Monat Januar seit dem 31.1.1983,

5.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 300,– Urlaubsgeld nebst 4 % Zinsen zu zahlen,

6.) den Beklagten zu verurteilen, für die Monate Februar und März 1983 DM 3.700,– zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das mangels Kündigung fortbestehe, liege nicht vor. Der Kläger sei jeweils nur als Aushilfe zur Beseitigung eines personellen Engpasses eingesetzt worden. Bezüglich der Anzahl der geleisteten Stunden ergäben sich erhebliche Schwankungen, sodaß eine Vergleichbarkeit mit einem normalen Arbeitsverhältnis nicht bestehe. Der Kläger habe im übrigen nach Belieben die angeforderte Tätigkeit ablehnen können genau so wie ein Einsatz zu bestimmten Zeiten nicht habe verlangt werden können. Eine Arbeitspflicht habe also nicht bestanden. Das ergebe sich auch aus der Tatsache, daß während der Beschäftigung des Klägers mit diesem jeweils befristete Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien. Dies sei nicht erforderlich gewesen, wenn eine bestimmte Arbeitspflicht ohnehin bestanden hätte.

Der BAT finde auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da der nicht vereinbart worden sei, auch nicht kraft Organisationszugehörigkeit gelte. Im übrigen sei die Anwendung des BAT nach der Sonderregelung des § 3 q ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem erkannten Umfang – teilweise – begründet.

In vollem Umfange stattzugeben ist dem vom Kläger erhobenen Feststellungsbegehren. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht weiter fort, da es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, das nicht gekündigt worden ist.

Auf die einzelnen Einsätze befristete Arbeitsverträge, die mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit ausliefen (§ 620 BGB) haben die Parteien entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht abgeschlossen. Dies mag zwar zunächst vom Beklagten so beabsichtigt gewesen sein, dieser ursprüngliche Wille ist aber durch die einverständliche Handhabung der Arbeitszeit und des Einsatzes des Klägers in der Folgezeit abgeändert worden. Insoweit ist insbesondere auf den Umfang der vom Kläger geleisteten Arbeit zu ver...

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