Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 13.04.1983; Aktenzeichen 3 Ca 1885/82)

 

Tenor

Auf die Berufung … wird das am 13.04.1983 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 3 Ca 1885/82 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ungekündigt fortbesteht.
  2. … wird verurteilt, an den Kläger DM 4.343,19 (in Worten: viertausenddreihundertdreiundvierzig 19/100 Deutsche Mark) zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten Land zu 9/10, dem Kläger zu 1/10 auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Student. Er war seit dem 01.10.1979 als Hilfskraft in … der … beschäftigt; er erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 10,28 DM. Die Aufgabe des Klägers bestand u.a. darin, Blutanalysen vorzunehmen. Zu dem Einsatz des Klägers, der zu einem Kreis von etwa 6 bis 8 in … an Wochenenden, an Feiertagen und während der Nachtschichten beschäftigten Studenten gehörte, kam es wegen der in … bestehenden Personalknappheit aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Verwaltung der … und dem … Während Anfang der 70er Jahre noch eine Nachtschwester beschäftigt wurde, wurde nach deren Ausscheiden fortlaufend der gesamte Nachtdienst von Studenten versehen. Der Kläger wurde, bevor er beschäftigt wurde, ebenso wie die anderen Studenten etwa 3 Monate eingearbeitet, indem er täglich etwa 2 bis 4 Stunden die labortechnische und administrative Seite seiner künftigen Tätigkeit erlernte.

Der Dienstplan des Klägers und der anderen Studenten wur… wie folgt aufgestellt: Der Leiter des … veranlaßte, daß die ausgewählten Studenten sich 2- bis 4mal im Jahr trafen. Bei diesen sogenannten Einsatzplanungstreffen überließ der Leiter des Blutspendendienstes es im wesentlichen den Studenten, die Aufteilung unter sich vorzunehmen. Die Studenten trugen die Einsatzzeiten, zu denen sie sich bereit erklärt hatten, jeweils in einem wandgroßen Plan ein, der im Aufenthaltsraum der Blutbank hing. Der Leiter der … hatte sie gebeten, im Krankheitsfall von sich aus für Ersatz zu sorgen.

Als der Kläger im Oktober 1979 seine Tätigkeit in der … aufnahm, erhielt er das „Merkblatt für die Tätigkeit als Sitz- und Nachtwache” (Blatt 16 der Akten) und die „Belehrung über die Dienstpflichten” (Blatt 17 der Akten). In dem Merkblatt wurde der Kläger u.a. darauf hingewiesen, daß er während des Semesters maximal 80 Stunden im Monat eingesetzt werden dürfe.

Der zeitliche Umfang, in dem der Kläger eingesetzt wurde, schwankte. Insoweit wird auf die „Nachweise über Arbeitsleistung Sitz- und Nachtwache bzw. Stationshilfe” (Blatt 32 ff der Akten) Bezug genommen. Für 1982 ergeben sich daraus folgende Zahlen: Der Kläger arbeitete im Januar 1982 80 Stunden, im Februar 1982 133, im März 1982 97, im April 1982 106, im Mai 1982 80, im Juni 1982 80, im Juli 1982 93, im August 1982 85, im September 1982 86, im Oktober 1982 116 und im November 1982 80 Stunden. Für die Zeit vom 01.03. bis 31.03.1982, 03.05. bis 31.05.1982 und 01.07. bis 31.07.1982 schloß … mit dem Kläger befristete Arbeitsverträge. Seit Mitte November 1982 wird der Kläger nicht mehr eingesetzt, nachdem der … den Stationen mit Rundschreiben vom 29.07.1982 im Hinblick „auf zahlreiche Stellenzugänge im Pflegebereich” den „Einsatz von Nacht- und Sitzwachen” für die Zeit ab 01.10.1982 untersagt hatte. Unter Hinweis auf dieses Rundschreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er ab 15.11.1982 nicht mehr weiterbeschäftigt werden könne.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis zum … bestehe weiter fort, da es nicht gekündigt worden sei. Eine solche Kündigung sei aber erforderlich gewesen, da er nicht lediglich im Rahmen jeweils befristeter Aushilfsarbeitsverhältnisse tätig gewesen sei.

Der Kläger hat u.a. beantragt:

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht;
  2. … zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt ab Mitte November und für Dezember 1982 und für Januar 1983 in Höhe von insgesamt 2 × 1.850,– DM und 1 × die Hälfte von 1.850,– DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen für den Monat November 1982 seit 31.11.1982, für den Monat Dezember seit dem 31.12.1982 und für den Monat Januar 1983 seit dem 31.01.1983;
  3. … zu verurteilen, für die Monate Februar und März 1983 3.700,– DM zu zahlen.

… hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat erwidert, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis liege nicht vor. Der Kläger sei jeweils nur als Aushilfe zur Beseitigung eines personellen Engpasses eingesetzt worden.

Bezüglich der Anzahl der geleisteten Stunden ergäben sich erhebliche Schwankungen, so daß eine Vergleichbarkeit mit einem normalen Arbeitsverhältnis nicht bestehe. Der Kläger habe im übrigen nach Belieben die angeforderte Tätigkeit ablehnen können; auch habe ein Einsatz zu bestimmten Zeiten von ihm nicht verlangt werden können.

Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 13.04.1983 festgestellt, daß das Arbeitsverhä...

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